Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung — KV M-V) vom 14.05.2024 (veröffentlicht im GV0B1. M-V Nr. 10 am 23.05.2024 S. 154), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.06.2024 nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung der Gemeinde Thürkow vom 07.02.2012, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Thürkow vom 18.11.2019, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert:
(4) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören neben dem Bürgermeister zwei weitere Mitglieder an.
(2) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich soweit nichts anderes bestimmt ist, aus zwei Gemeindevertretern und einer sachkundigen Einwohnerin oder einem sachkundigen Einwohner zusammen.
(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
(4) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses und der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,- bzw. von 250,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500, -€.
(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.
(5) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben).
Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Haupt- und Finanzausschusses einholen.
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 840,- Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 168,- E, die zweite Stellvertretung monatlich 84,- E. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 10,- E. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,- E. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,- E.
(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
Die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Thürkow tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.