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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 17/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Schorssow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes "Obere Peene"

Die Präambel erhält folgende Fassung:

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern vom 16. Mai 2024 (veröffentlicht im GVOBI. M-V 2024, S. 270) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992, (GVOBI. M-V 1992, S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V 2021, S. 1162) sowie der§§ 2, 6, 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2023 (GVBL. M-V 2023, S. 650), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Schorssow vom 21.05.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Gemeinde Schorssow ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes

„Obere Peene", def'entsprechend der Verbandssatzung Aufgaben der Gewässerunterhaltung und -pflege wahrnimmt. Satzungsgemäße Aufgaben des Verbandes sind u.a. die Unterhaltung von Gewässern, der Ausbau, naturnaher Rückbau sowie der Bau und der Betrieb von Anlagen in und an Gewässern, die Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und der Landschaftspflege.

(2) Die Gemeinde als Verbandsmitglied hat an den Verband entsprechend der Verbandssatzung Beiträge und Umlagen zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2

Gebührengegenstand

(1) Die von der Gemeinde nach§ 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde, die im Einzugsbereich des Verbandes „Obere Peene" liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Abs. 3 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Über die Grundstücke führt die Gemeinde ein Verzeichnis (ALKIS-Daten), das jährlich fortzuschreiben ist. Berichtigungen sind auf den Stichtag 01.10. des dem Erhebungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres abgestellt. Sie sind zu begründen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum 31.03. des laufenden Jahres geltend gemacht werden.

(3) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt.

Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je Hektar

a)

1

Hektar(ha)

Waldfläche

b)

1

ha

Allgemeine Nutzung

c)

1

ha

Gebäude- und Freiflächen

d)

1

ha

Abbau-/Brach-/Unland, Heide

e)

1

ha

Wasserfläche

f)

1

ha

Ackerland

g)

1

ha

Grünland

h)

1

ha

Gartenland

i)

1

ha

Friedhof

Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht, wenn bei Gebäudeflächen Teile nicht baulich genutzt werden (z.B. Hof- und Gartenflächen).

§ 4

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht§ 2 Abs. 3 zutrifft.

(4) Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht.

(3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von§ 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des

§ 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.09.2015 außer Kraft.

Schorssow, den 21.05.2025

Rocco Mache
Bürgermeister

Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriflen.