Die Präambel erhält folgende Fassung:
Auf der Grundlage des§ 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2024 (veröffentlicht im GVOBI. M-V 2024, S. 270) und des§ 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992, (GVOBI. M-V 1992, S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V 2021, S. 1162) sowie der§§ 2, 6, 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2023 (GVBL. M-V 2023, S. 650), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Schorssow vom 21.05.2025 folgende Änderungssatzung erlassen:
| 1. | Der § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Teterower Peene" ändert sich wie folgt: |
| § 4 Abs. 1 - Gebührenpflichtiger |
| Gebührenpflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist. |
| 2. | Der § 4 Abs. 4 der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Teterower Peene" ändert sich wie folgt: |
| § 4 Abs. 4 - Gebührenpflichtiger |
| Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren. |
Die 6. Änderungssatzung der Gemeinde Schorssow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Teterower Peene" tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der § 4 Abs. 1 und 4 der Satzung vom 20.05.2005 außer Kraft.
Schorssow, 21.05.2025
Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.