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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 18/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Sukow-Levitzow

Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 14.05.2024 (veröffentlicht im GVOBl. M-V Nr. 10 am 23.05.2024 S. 154), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.07.2024 nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Gemeinde Sukow-Levitzow vom 07.02.2012, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Sukow-Levitzow vom 18.11.2019, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 Gemeindevertretung

(4) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen

2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner

3. Grundstücksgeschäfte.

Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.

2.

§ 4 Ständige Ausschüsse

(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören neben dem Bürgermeister zwei weitere Mitglieder an.

(2) Die weiteren Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich wie unter Absatz 3 bestimmt zusammen.

(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

  • Haupt- und Finanzausschuss für Personal- und Organisationsfragen, Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben sowie für die Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 bis 1.000 Euro, bestehend aus dem Bürgermeister und zwei Gemeindevertretern
  • Rechnungsprüfungsausschuss für die Begleitung der Haushaltsrechnung und Prüfung der jährlichen Haushaltsrechnung, bestehend aus drei Gemeindevertretern
  • Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr für Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, bestehend aus drei Gemeindevertretern und 2 sachkundigen Einwohnern

(4) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses und der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich.

3.

§ 5 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

  1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 5.000,- € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 500,- € pro Monat
  2. über überplanmäßige Ausgaben von bis zu 2.000,- € der betreffenden Haushaltsstelle, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von bis zu 5.000,- € je Ausgabenfall
  3. bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von bis zu 5.000,- €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 20.000,- € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 100.000, - €

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,- € bzw. von 500,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von dem Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.

(5) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben).

4.

§ 7 Entschädigung

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 840,- €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 168,- €, die zweite Stellvertretung monatlich 84,-€. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1und 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 10,00 € und ein Sitzungsgeld von 40,- € pro Sitzung der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse. Die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind 40,- €.

Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 €.

(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

Artikel 2

Die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Sukow-Levitzow tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sukow-Levitzow, den 13.08.2024