Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 14.05.2024 (veröffentlicht im GVOBl. M-V Nr. 10 am 23.05.2024 S. 154), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.07.2024 nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung der Gemeinde Sukow-Levitzow vom 07.02.2012, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Sukow-Levitzow vom 18.11.2019, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert:
| 1. | § 3 Gemeindevertretung |
(4) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte.
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.
| 2. | § 4 Ständige Ausschüsse |
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören neben dem Bürgermeister zwei weitere Mitglieder an.
(2) Die weiteren Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich wie unter Absatz 3 bestimmt zusammen.
(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
(4) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses und der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich.
| 3. | § 5 Bürgermeister |
(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.
(5) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben).
| 4. | § 7 Entschädigung |
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 840,- €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 168,- €, die zweite Stellvertretung monatlich 84,-€. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1und 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 10,00 € und ein Sitzungsgeld von 40,- € pro Sitzung der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse. Die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind 40,- €.
Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 €.
(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
Sukow-Levitzow, den 13.08.2024