M-V) vom 14.05.2024 (veröffentlicht im GVOBl. M-V Nr. 10 am 23.05.2024 S. 154), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.06.2024 nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung der Gemeinde Groß Roge vom 07.02.2012, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Groß Roge vom 12.12.2019, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert:
| 1. | 3 Gemeindevertretung |
(4) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
| 1. | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen |
| 2. | Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner |
| 3. | Grundstücksgeschäfte. |
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.
| 2. | § 4 Ausschüsse |
(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß §§ 35 und 36 KV M-V gebildet:
| a) Haupt- und Finanzausschuss — 3 Mitglieder | ||
| Zusammensetzung: Bürgermeister und 2 Gemeindevertreter | ||
| Aufgabengebiet: | ||
| • | Finanz- und Haushaltswesen |
| • | Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben |
| • | Annahme und Vermittlung von Spenden und Schenkungen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € |
| b) Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr — 6 Mitglieder | ||
| Zusammensetzung: 4 Gemeindevertreter und 2 sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner | ||
| Aufgabengebiet: | ||
| • | Tourismusentwicklung, Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Bauangelegenheiten, Denkmalpflege, Wirtschaftsförderung |
| • | Umwelt und Naturschutz und Landschaftspflege |
| c) Ausschuss für Kultur und Soziales — 5 Mitglieder | ||
| Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter und 2 sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner | ||
| Aufgabengebiet: | ||
| Kindertagesstätten, Jugendförderung, Sportentwicklung, Kulturangelegenheiten, Sozialwesen und Seniorenbetreuung | ||
| d) Rechnungsprüfungsausschuss — 3 Mitglieder | ||
| Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter | ||
| Aufgabengebiet | ||
| • | Begleitung der Haushaltsrechnung |
| • | Prüfung der jährlichen Haushaltsrechnung |
| 3. | § 5 Bürgermeister |
(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 10.000,- € bzw. von 5.000,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 10.000,- €.
(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.
(5) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben).
| 4. | § 7 Entschädigung |
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 240,- €, die zweite Stellvertretung monatlich 120,- €. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 20,- €. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,- €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,- €.
(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.