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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 18/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Jördenstorf

Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung – KV

M-V) vom 14.05.2024 (veröffentlicht im GVOBl. M-V Nr. 10 am 23.05.2024 S. 154), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.07.2024 nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Gemeinde Jördenstorf vom 07.02.2012, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Jördenstorf vom 07.11.2019, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert:

1.

§ 2 Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch örtlich begrenzt durchgeführt werden.

(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Jördenstorf Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde soll eine Zeit bis zu 20 Minuten vorgesehen werden, in den Fällen nach Absatz 4 kann sich diese bei Bedarf auf 45 Minuten erhöhen.

2.

§ 4 Ständige Ausschüsse, weitere Mitglieder im Amtsausschuss

1. Der § 4 Abs. 1 Ausschüsse, weitere Mitglieder im Amtsausschuss erhält folgende Fassung:

(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß §§ 35 und 36 KV M-V gebildet:

a) Hauptausschuss  —  3 Mitglieder

Zusammensetzung: Bürgermeister und 2 Gemeindevertreter

Aufgabengebiet:

Finanz- und Haushaltswesen

Annahme und Vermittlung von Spenden bis zu einer Wertgrenze von 100,00 € bis 1.000,00 €

Personal- und Organisationsfragen

b) Finanzausschuss  —  5 Mitglieder

Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter und 2 sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner

Finanz- und Haushaltswesen

Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

c) Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr  —  6 Mitglieder

Zusammensetzung: 4 Gemeindevertreter und 2 sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner

Aufgabengebiet:

Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung,

Hoch-, Tief- Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege

Probleme der Kleingartenanlagen, Verkehr

baurechtliche Angelegenheiten

Umwelt und Naturschutz

d) Rechnungsprüfungsausschuss  —  3 Mitglieder

Zusammensetzung: 2 Gemeindevertreter und 1 sachkundiger Einwohner

Aufgabengebiet:

Begleitung der Haushaltsrechnung

Prüfung der jährlichen Haushaltsrechnung

Prüfung der Eröffnungsbilanz

e) Ausschuss für Jugend, Kultur, Soziales und Sport  —  5 Mitglieder

Zusammensetzung: 3 Gemeindevertreter und 2 sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner

Aufgabengebiet:

Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen

Kulturförderung und Sportentwicklung

Jugendförderung, Kindertagesstätten, Sozialwesen und Fremdenverkehr

4.

§ 5 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1.

über Verträge, die auf einmalige Leistungen bis 10.000,- €, auf Bauleistungen bis 50.000,- € und freiberufliche Leistungen bis 20.000,- € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 5.000,- € pro Monat

2.

über überplanmäßige Ausgaben von 5.000,- € der betreffenden Haushaltsstelle, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 7.500,- € je Ausgabenfall

3.

bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 5.000,- €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 20.000, - € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 100.000, - €

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze

von 5.000,- € bzw. von 2.500,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000, -€

(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.

(5) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben).

Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

5.

§ 7 Entschädigung

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung

von 1.200,- €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 240,-€, die zweite Stellvertretung monatlich 120,-€. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,- €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören.

(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

Artikel 2

Die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Jördenstorf tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.