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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 18/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung des Amtes Mecklenburgische Schweiz

Auf der Grundlage des § 129 Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 16.05.2024 (veröffentlicht im GVOBl. S. 270), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 27.05.2025 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Amtssitz

(1) Die Verwaltung des Amtes Mecklenburgische Schweiz hat ihren Amtssitz in Teterow.

§ 2

Dienstsiegel

(1) Das Amt Mecklenburgische Schweiz führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift ● AMT MECKLENBURGISCHE SCHWEIZ ● LANDKREIS ROSTOCK ●.

(2) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Amtsvorsteher vorbehalten. Der Amtsvorsteher kann weiteren leitenden Bediensteten der Amtsverwaltung die Führung des Dienstsiegels übertragen.

§ 3

Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach

§ 132 Abs. 2 KV M-V.

(2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amtsausschuss vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen wählen hierzu jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied. Die Stellvertreter einer Gemeinde können sich auch gegenseitig vertreten.

(3) Mitglieder des Amtsausschusses können in Ausnahmefällen nach Genehmigung durch den Amtsvorsteher auch mittels Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen.

(4) Der Amtsausschuss gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.

(5) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern.

(6) In den folgenden Fällen ist grundsätzlich die Öffentlichkeit ausgeschlossen:

  1. Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
  2. Grundstücksgeschäfte
    1. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner

Der Amtsausschuss kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.

(7) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von einundzwanzig Tagen schriftlich beantwortet werden.

(8) Sitzungen des Amtsausschusses finden im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, mittels Bild- und Tonübertragung nach Maßgabe des § 29a Abs. 5 KV M-V statt.

§ 4

Ständige Ausschüsse/ beschließende Unterausschüsse

(1) Die folgenden ständigen beratenden Ausschüsse werden gemäß § 136 Abs.1 KV M-V gebildet:

a)

Finanzausschuss

Zusammensetzung: 5 Amtsausschussmitglieder

Aufgabengebiet: Finanzwesen, Vorbereitung des Haushaltsplans, Grundstücksangelegenheiten, Abgaben

b)

Rechnungsprüfungsausschuss

Zusammensetzung: 3 Amtsausschussmitglieder

Aufgabengebiet: Aufgaben gemäß § 3 KPG M-V

c)

Energieausschuss

Zusammensetzung: 6 Amtsausschussmitglieder

Aufgabengebiet: Kommunale Wärmeplanung, erneuerbare Energien, Gemeindebeteiligung

(2) Der folgende beschließende Unterausschuss wird § 136 Abs. 1 Satz 2 KV M-V gebildet:

a)

Schulausschuss für die Amtsschule Jördenstorf

Zusammensetzung: 8 Amtsausschussmitglieder davon je ein Mitglied aus den Gemeinden: Groß Wüstenfelde, Jördenstorf, Lelkendorf, Prebberede, Schwasdorf, Sukow-Levitzow, Thürkow und Warnkenhagen

Aufgabengebiet: Betreuung und Entscheidung in Angelegenheiten der

Amtsschule

(3) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Für jedes Mitglied des Finanzausschusses wählt der Amtsausschuss aus seiner Mitte einen Verhinderungsvertreter. Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter gewählt. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses im Schulausschuss werden jeweils durch ihre nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von den Gemeindevertretungen gewählten Stellvertreter vertreten.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(5) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Ausschüsse nach Abs. 2 durch die Ausschussvorsitzenden zu unterrichten.

(6) Die Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden und deren 1. und 2. Stellvertreter.

§ 5

Amtsvorsteher

(1) Der Amtsvorsteher ist gleichzeitig Vorsitzender des Amtsausschusses. Der Amtsausschuss wählt für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen aus seiner Mitte einen 1. und einen 2. Stellvertreter. Die Stellvertretung durch die gewählten Personen beschränkt sich auf die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises erfolgt die Vertretung in gleicher Weise durch den Leitenden Verwaltungsbeamten.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem

Amtsvorsteher alle Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 – 3 KV M-V

i. V. m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 3 Abs. 2 a) dieser Satzung dem Schulausschuss als Unterausschuss des Amtsausschusses vorbehalten sind.

(3) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i. V. m. 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen bis 5.000, - €, auf Bauleistungen bis 25.000, - € und freiberufliche Leistungen bis 10.000, - € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 2.500, - € pro Monat
  2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 2.500, - €
  3. die Verfügung über Amtsvermögen, über die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 2.500, - € und Schenkungen bis 500, - €
  4. die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1.000.000, - €
  5. über Verträge mit Mitgliedern des Amtsausschusses bzw. mit natürlichen und juristischen Personen oder Vereinigungen die durch die o.g. Mitglieder vertreten werden, bis 15.000,00 € und bei wiederkehrenden Leistungen bis monatlich 2.500,00 €.

(4) Weiterhin entscheidet der Amtsvorsteher über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen gemäß der Satzung des Amtes über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen.

(5) Der Amtsvorsteher sowie der Vorsitzende des Schulausschusses in Angelegenheiten der Amtsschule, entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Wert bei Bauleistungen bis 10.000, - € sowie bei Liefer- und Dienstleistungen bis 5.000, - €

(6) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bis zu einer Wertgrenze von 10.000, - € bzw. (bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2.500, - € pro Leistungsrate können vom Amtsvorsteher allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000, - €.

(7) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 2 bis 6 zu unterrichten.

§ 6

Fragestunde und Unterrichtung der Einwohner und Einwohnerinnen

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung Fragen an alle Mitglieder des Amtsausschusses sowie an den Amtsvorsteher zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 20 Minuten vorgesehen.

(2) Der Amtsvorsteher unterrichtet die Einwohner und Einwohnerinnen des Amtes in Angelegenheiten, die das Amt in eigener Zuständigkeit wahrnimmt. Sofern hierzu Veranstaltungen gemäß § 16 KV M-V durchgeführt werden, lädt der Amtsvorsteher hierzu ein. Er setzt den Gesprächsgegenstand, Zeit und Ort der Veranstaltung fest und gibt diese bekannt. Die öffentliche Bekanntmachung wird im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Der Amtsausschuss ist über das Ergebnis der Versammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 7

Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer der Wahlperiode für Gemeindevertretungen eine Gleichstellungsbeauftragte.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 160, - €. Sie ist dem Amtsvorsteher zugeordnet und berät diesen in Gleichstellungsfragen. Die Gleichstellungsbeauftragte informiert die Mitarbeiter des Amtes über Fragen der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Berufsleben.

(3) Die Amtsverwaltung unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und beteiligt sie frühzeitig, wenn die Verwaltungstätigkeit die Gleichstellung von Mann und Frau berührt.

§ 8

Verwaltung

Das Amt Mecklenburgische Schweiz unterhält an seinem Amtssitz eine eigene Verwaltung und in Jördenstorf eine Verwaltungsstelle.

§ 9

Entschädigung

(1) Der ehrenamtliche Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.500, - €. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste ehrenamtlich stellvertretende Person des ehrenamtlichen Amtsvorstehers erhält monatlich 500, - €, die zweite ehrenamtlich stellvertretende Person monatlich 250, - €.

(3) Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40, - €. Satz 1 findet keine Anwendung für die Personen, die eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60, - €.

(5) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

§ 10

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Amtes werden im Internet auf der Homepage des Amtes Mecklenburgische Schweiz unter der Adresse www.amt-ms.de veröffentlicht. Die Satzungen sind über den Button „Ortsrecht“, die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen über den Button „Bekanntmachungen“ zu erreichen.

Unter der Anschrift Amt Mecklenburgische Schweiz, Von-Pentz-Allee 7, 17166 Teterow und Neue Straße 1, 17168 Jördenstorf, kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden zur Mitnahme bereitgehalten.

(2) Das Bekanntmachungsblatt erscheint jeden 2. Sonnabend im Monat und wird an alle Haushalte des Amtes Mecklenburgische Schweiz kostenlos verteilt.

Einzelexemplare des „Amtlichen Bekanntmachungsblattes des Amtes Mecklenburgische Schweiz“ sind kostenlos in der Amtsverwaltung in Teterow und in Jördenstorf erhältlich.

Der Bezug als Einzelexemplar oder im Abonnement kann gegen Erstattung der Versandkosten unter folgender Adresse beantragt werden: Amt Mecklenburgische Schweiz, Von-Pentz-Allee 7, 17166 Teterow und Neue Straße 1, 17168 Jördenstorf.

(3) Die Bekanntmachung ist nach Ablauf des ersten Tages bewirkt an dem die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Karten, Plänen oder Zeichnungen, die Bestandteil einer Satzung sind, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich anders bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(5) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde nach Abs. 7 zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

(6) Einladungen zu Sitzungen des Amtsausschusses werden nach Abs. 1 bekannt gemacht.

Zusätzlich werden die Sitzungstermine sowie die als vorläufig gekennzeichnete Tagesordnung im amtlichen Bekanntmachungsblatt veröffentlicht.

(7) Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in:

Teterow

Von-Pentz-Allee 7, 17166 Teterow

Jördenstorf

Neue Straße 1, 17168 Jördenstorf

§ 11

Inkrafttreten

Die Hauptsatzung des Amtes Mecklenburgische Schweiz tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.10.2004 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.