Die Präambel erhält folgende Fassung:
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, 270), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136), und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetz des Landes M-V vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Roge vom 24.07.2025 folgende dritte Änderungssatzung erlassen.
Für die Benutzung des Friedhofes sowie deren Einrichtungen werden nachstehende Gebühren erhoben.
| Reihengrab (Einzelgrabstelle) für Personen über 5 Jahre | 300,00 Euro |
| Reihengrab (Doppelgrabstelle) für Personen über 5 Jahre | 600,00 Euro |
| Grabstelle für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten | 80,00 Euro |
| für jedes Jahr Verlängerung je Grabstelle | 12,00 Euro |
| Rasen-Reihengrab für Sargbestattung | 1000,00 Euro |
| Rasen-Reihengrab für Urnenbestattung | 1000,00 Euro |
| Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen ist die Gebühr auch für die noch unbelegten Stellen zu entrichten. | |
| Urnenreihengräber | 200,00 Euro |
| Urnengrab anonym | 250,00 Euro |
| Urnenreihengrab für jedes Jahr verlängern je Grabstelle | 10,00 Euro |
| Zuschlag für nicht Ortsansässige | 80,00 Euro |
| Für die Nutzung der Feierhalle wird folgende Gebühr erhoben: | 70,00 Euro |
Die Bewirtschaftungskosten betragen je Grabstelle jährlich 15,00 Euro.
Die Bewirtschaftungskosten betragen je Doppelgrabstelle jährlich 25,00 Euro.
Die jährlichen Bewirtschaftungskosten entfallen für Rasen-Reihengräber.
Groß Roge, den 24.07.2025