Amt Mecklenburgische Schweiz
Der Amtsvorsteher
Alle Einwohner und Einwohnerinnen des Amtes Mecklenburgische Schweiz werden auf ihr Widerspruchsrecht nach §§ 36 Abs. 2 S.1, 42 Abs. 3 S. 2 und 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) hingewiesen.
Sie haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.
A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten übermitteln. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG widersprechen.
C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen. Weiter erscheinen die Altersjubiläen im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde schriftlich oder zur Niederschrift vor Ort eingelegt werden.
Ansprechpartner:
Frau Kim Klein, Tel.-Nr. 039977/351-63
Verwaltungsstelle Jördenstorf, Neue Str. 1 in 17168 Jördenstorf
Frau Vivien Möller, Tel.-Nr. 03996/1280-32
Verwaltung Teterow, Von-Pentz-Allee 7 in 17166 Teterow
Öffnungszeiten des Amtes Mecklenburgische Schweiz
| Di, Do, Fr | 08.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Di | 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Do | 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |