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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 19/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hohen Demzin

Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 14.05.2024 (veröffentlicht im GVOBl. M-V Nr. 10 am 23.05.2024 S. 154), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.06.2024 nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Gemeinde Hohen Demzin vom 07.02.2012, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Hohen Demzin vom 28.11.2019, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert:

1.

§ 4 Ausschüsse

(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören neben der Bürgermeisterin zwei weitere Mitglieder an.

(2) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, wie in Absatz 3 zusammen.

(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

Haupt- und Finanzausschuss für Personal- und Organisationsfragen, Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben sowie für die Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100 bis 1.000 Euro,

Rechnungsprüfungsausschuss für die Begleitung der Haushaltsrechnung und Prüfung der jährlichen Haushaltsrechnung, bestehend aus drei Gemeindevertretern

Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau und Verkehr für Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, bestehend aus drei Gemeindevertretern und einem sachkundigen Einwohner

(4) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses und der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich.

2.

§ 5 Bürgermeisterin

(1) Die Bürgermeisterin trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1.

über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 5.000,- € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 2.500,- € pro Monat

2.

über überplanmäßige Ausgaben von 2.500,- € der betreffenden Haushaltsstelle, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 5.000,- € je Ausgabenfall

3.

bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 5.000,- €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000,- € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 100.000,- €

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,- € bzw. von 2.500,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der Bürgermeisterin allein bzw. durch eine oder einen von ihr beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,- €.

(4) Die Bürgermeisterin entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.

(5) Sie ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

Die Bürgermeisterin entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben).

3.

§ 7 Entschädigung

(1) Die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 840,- €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält monatlich 168,- €, die zweite Stellvertretung monatlich 84,- €. Sollte bei Verhinderung der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 10,- €. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,- €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,- €.

(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

Artikel 2

Die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hohen Demzin tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hohen Demzin, den 16.08.2024