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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 19/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Mecklenburgische Schweiz

Auf der Grundlage des § 129 Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 14.05.2024 (veröffentlicht im GVOBl. M-V Nr. 10 am 23.05.2024 S. 154), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 05.09.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Mecklenburgische Schweiz erlassen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung des Amtes Mecklenburgische Schweiz vom 12.10.2004, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Amtes Mecklenburgische Schweiz vom 20.02.2020, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.

(2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amtsausschuss vertreten.

Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen wählen hierzu jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied. Die Stellvertreter einer Gemeinde können sich auch gegenseitig vertreten.

(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:

1.

Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen

2.

Grundstücksgeschäfte

3.

Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner

4.

Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes

Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von einundzwanzig Tagen schriftlich beantwortet werden.

2.

§ 4 Ständige Ausschüsse / beschließende Unterausschüsse

(1) Die folgenden ständigen beratenden Ausschüsse werden gemäß § 136 Abs.1 KV M-V gebildet:

a)

Finanzausschuss

Zusammensetzung:

5 Amtsausschussmitglieder

Aufgabengebiet:

Finanzwesen, Vorbereitung des Haushaltsplans, Personalangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten, Abgaben

b)

Rechnungsprüfungsausschuss

Zusammensetzung:

3 Amtsausschussmitglieder

Aufgabengebiet:

Prüfung der Haushaltswirtschaft und der Jahresrechnung

c)

Energieausschuss

Zusammensetzung:

6 Amtsausschussmitglieder

Aufgabengebiet:

Kommunale Wärmeplanung, erneuerbare Energien, Gemeindebeteiligung

(2) Der folgende beschließende Unterausschuss wird gebildet:

a)

Schulausschuss für die Amtsschule Jördenstorf

Zusammensetzung:

8 Amtsausschussmitglieder davon je ein Mitglied aus den Gemeinden: Groß Wüstenfelde, Jördenstorf, Lelkendorf, Prebberede, Schwasdorf, Sukow-Levitzow, Thürkow und Warnkenhagen

Aufgabengebiet:

Betreuung und Entscheidung in Angelegenheiten der Amtsschule

(3) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Für jedes Mitglied des Finanzausschusses wählt der Amtsausschuss aus seiner Mitte einen Verhinderungsvertreter. Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter gewählt. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses im Schulausschuss werden jeweils durch ihre nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von den Gemeindevertretungen gewählten Stellvertreter vertreten.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(5) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Ausschüsse nach Absatz 2 durch die Ausschussvorsitzenden zu unterrichten.

3.

§ 5 Amtsvorsteher

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher alle Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 – 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 3 Abs. 2 a) dieser Satzung dem Schulausschuss als Unterausschuss des Amtsausschusses vorbehalten sind.

(3) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. 22 Abs. 4 KV M-V über:

-

Verträge, die auf einmalige Leistungen bis 5.000,- €, auf Bauleistungen bis 25.000,- € und freiberufliche Leistungen bis 10.000,- € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 2.500,- € pro Monat

-

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 2.500 Euro

-

die Verfügung über Amtsvermögen, über die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 2.500 Euro

-

Schenkungen bis 5.000 Euro

-

die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1.000.000 Euro

(4) Weiterhin entscheidet der Amtsvorsteher über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen gemäß der Satzung des Amtes über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen.

(5) Der Amtsvorsteher sowie der Vorsitzende des Schulausschusses in Angelegenheiten der Amtsschule, entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Wert unter 10.000 €.

(6) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw. (bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro pro Leistungsrate können vom Amtsvorsteher allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.

(7) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 4 zu unterrichten.

4.

§ 8 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer der Wahlperiode für Gemeindevertretungen eine Gleichstellungsbeauftragte.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 160,00 €. Sie ist dem Amtsvorsteher zugeordnet und berät diesen in Gleichstellungsfragen. Die Gleichstellungsbeauftragte informiert die Mitarbeiter des Amtes über Fragen der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Berufsleben.

(3) Die Amtsverwaltung unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und beteiligt sie frühzeitig, wenn die Verwaltungstätigkeit die Gleichstellung von Mann und Frau berührt.

5.

§ 10 Entschädigung

(1) Der ehrenamtliche Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste ehrenamtlich stellvertretende Person des ehrenamtlichen Amtsvorstehers erhält monatlich 500 Euro, die zweite ehrenamtlich stellvertretende Person monatlich 250 Euro.

Nach drei Monaten Vertretung des Amtsvorstehers erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Satz 1 findet keine Anwendung für die Personen, die eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro.

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

Artikel 2

Die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Mecklenburgische Schweiz tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Teterow, den 09.09.2024