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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Grambzow

Amtliche Bekanntmachung des Amtes Mecklenburgische Schweiz für die Gemeinde Hohen Demzin

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Grambzow

Die Gemeindevertretung Hohen Demzin hat in ihrer Sitzung am 15. November 2023 die 1. Ergänzung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzungsatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Grambzow, bestehend aus der Planzeichnung und dem Text, als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die 1. Ergänzung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Grambzow tritt mit Beginn des dieser Bekanntmachung folgenden Tages in Kraft. Alle Interessierten können die Satzung mit der Begründung von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Mecklenburgische Schweiz in 17166 Teterow, Von-Pentz-Allee 7, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden die Satzung und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.amt-mecklenburgische-schweiz.de eingestellt und sind über das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern zugänglich.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch die Satzung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der 1. Ergänzung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Grambzow sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Teterow, den 19. Dezember 2023

Amt Mecklenburgische Schweiz
Der Amtsvorsteher