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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Nutzungsentgeltverordnung zur Festlegung von Gebühren für die Nutzung gemeindeeigener Räume der Gemeinde Alt Sührkow

Auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.05.2024, (GVOBl. M-V S. 270, in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S.146)), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.05.2023 (GVOBI.M-V S 650), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Alt Sührkow in der Sitzung am 09.01.2025 folgende Nutzungsentgeltverordnung erlassen:

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung

des Gemeindehauses (einschl. Feuerwehr) in Alt Sührkow sind Gebühren zu entrichten.

(2) Die Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser Regelung nicht berührt.

(3) Die Gemeinderäume werden den Nutzern für folgende Zwecke bereitgestellt:

-

Familienfeiern

-

Betriebsfeiern

-

Veranstaltung eines Vereines oder der Freiwilligen Feuerwehr

-

kirchliche Veranstaltung

-

kommerzielle Veranstaltung

Andere Anlässe bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der Nutzer oder Leistungsempfänger verpflichtet.

(2) Von einer Gebühr befreit für die Benutzung der Räume im Gemeindehaus für Veranstaltungen sind Vereine, Kirchen, die Freiwillige Feuerwehr und andere Vereinigungen der Gemeinde Alt Sührkow ohne erwerbsmäßigen Charakter

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Benutzung der Räume

(1) Die Nutzung der Räume im Gemeindehaus in Alt Sührkow ist beim Bürgermeister oder bei einer von ihm beauftragten Person anzumelden.

Es wird ein Nutzungsvertrag geschlossen.

(2) Die benutzten Räume sind bis zum nächsten Tag um 13.00 Uhr zu beräumen.

Bei Kurzzeitnutzung bis zu 3 Stunden sind diese am Tag der Nutzung zu beräumen.

(3) Für Schäden am Inventar hat der Nutzer oder Leistungsempfänger die Kosten zu tragen.

§ 4

Entstehung der Gebühren

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme der Leistung beziehungsweise mit der Erteilung der Zulassung, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

§ 5

Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühren werden als Tagesgebühr erhoben.

Bei Kurzzeitnutzung bis zu 3 Stunden werden anteilige Gebühren erhoben.

(2) Die Benutzungsgebühr für die Nutzung beträgt

für Einwohner der Gemeinde

-

60,00 € pro Tag für die Nutzung des kleinen Gemeinderaumes (FFw) mit Küche

-

80,00 € pro Tag für die Nutzung des großen Gemeinderaumes mit Küche

-

50,00 € anteilige Gebühr für Kurzzeitnutzung

für Auswärtige / Fremde

-

100,00 € pro Tag für die Nutzung des kleinen Gemeinderaumes (FFw) mit Küche

-

120,00 € pro Tag für die Nutzung des großen Gemeinderaumes mit Küche

Sonstiges

-

300,00 € pro Tag für kommerzielle Veranstaltungen

(3) Die Reinigung der Räume erfolgt durch den Nutzer. Die Räume sind zu fegen und feucht zu reinigen. Die Küche und Wc`s sind zu säubern.

Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung wird eine Reinigungsfirma beauftragt. Die Kosten trägt der Nutzer.

§ 6

Zahlung

Die Gebühr wird am Tage der Nutzung fällig und ist mit Abschluss

des Nutzungsvertrages spätestens 3 Tage im Voraus

auf das Konto des Amtes Mecklenburgische Schweiz

IBAN DE 79 1506 1618 0007 208731

BIC : GENODEF1WRN bei der Raiffeisenbank

unter dem Zahlungsgrund: 02-57301.4322 und Namen des Nutzers

oder

IBAN:

DE79 1305 0000 0770 0011 30

BIC:

NOLADE21ROS

OSPA Rostock

Verwendungszweck:

Kz: 02.57301.4322 und Namen des Nutzers

zu überweisen.

Die Überweisung ist dem Bürgermeister oder einer von ihm beauftragten Person (siehe § 3) vor Übergabe der Schlüssel nachzuweisen.

§7

Auskunftspflicht

Die Gebührenpflichtigen haben gegenüber der vom Bürgermeister beauftragten Person richtige und vollständige Angaben zu machen.

§8

Ausgeschlossene Ansprüche

Ein Verwahrungsvertrag für eingebrachte Sachen kommt weder durch die Inanspruchnahme der Einrichtung noch durch die Entrichtung der Gebühr zustande.

§9

Inkrafttreten

(1) Diese Nutzungsentgeltverordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Alt Sührkow, den 10.01.2025