Auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.05.2024, (GVOBl. M-V S. 270, in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S.146)), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.05.2023 (GVOBI.M-V S 650), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Alt Sührkow in der Sitzung am 09.01.2025 folgende Nutzungsentgeltverordnung erlassen:
(1) Für die Benutzung
des Gemeindehauses (einschl. Feuerwehr) in Alt Sührkow sind Gebühren zu entrichten.
(2) Die Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser Regelung nicht berührt.
(3) Die Gemeinderäume werden den Nutzern für folgende Zwecke bereitgestellt:
| - | Familienfeiern |
| - | Betriebsfeiern |
| - | Veranstaltung eines Vereines oder der Freiwilligen Feuerwehr |
| - | kirchliche Veranstaltung |
| - | kommerzielle Veranstaltung |
Andere Anlässe bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der Nutzer oder Leistungsempfänger verpflichtet.
(2) Von einer Gebühr befreit für die Benutzung der Räume im Gemeindehaus für Veranstaltungen sind Vereine, Kirchen, die Freiwillige Feuerwehr und andere Vereinigungen der Gemeinde Alt Sührkow ohne erwerbsmäßigen Charakter
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Nutzung der Räume im Gemeindehaus in Alt Sührkow ist beim Bürgermeister oder bei einer von ihm beauftragten Person anzumelden.
Es wird ein Nutzungsvertrag geschlossen.
(2) Die benutzten Räume sind bis zum nächsten Tag um 13.00 Uhr zu beräumen.
Bei Kurzzeitnutzung bis zu 3 Stunden sind diese am Tag der Nutzung zu beräumen.
(3) Für Schäden am Inventar hat der Nutzer oder Leistungsempfänger die Kosten zu tragen.
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme der Leistung beziehungsweise mit der Erteilung der Zulassung, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Gebühren werden als Tagesgebühr erhoben.
Bei Kurzzeitnutzung bis zu 3 Stunden werden anteilige Gebühren erhoben.
(2) Die Benutzungsgebühr für die Nutzung beträgt
für Einwohner der Gemeinde
| - | 60,00 € pro Tag für die Nutzung des kleinen Gemeinderaumes (FFw) mit Küche |
| - | 80,00 € pro Tag für die Nutzung des großen Gemeinderaumes mit Küche |
| - | 50,00 € anteilige Gebühr für Kurzzeitnutzung |
für Auswärtige / Fremde
| - | 100,00 € pro Tag für die Nutzung des kleinen Gemeinderaumes (FFw) mit Küche |
| - | 120,00 € pro Tag für die Nutzung des großen Gemeinderaumes mit Küche |
Sonstiges
| - | 300,00 € pro Tag für kommerzielle Veranstaltungen |
(3) Die Reinigung der Räume erfolgt durch den Nutzer. Die Räume sind zu fegen und feucht zu reinigen. Die Küche und Wc`s sind zu säubern.
Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung wird eine Reinigungsfirma beauftragt. Die Kosten trägt der Nutzer.
Die Gebühr wird am Tage der Nutzung fällig und ist mit Abschluss
des Nutzungsvertrages spätestens 3 Tage im Voraus
auf das Konto des Amtes Mecklenburgische Schweiz
IBAN DE 79 1506 1618 0007 208731
BIC : GENODEF1WRN bei der Raiffeisenbank
unter dem Zahlungsgrund: 02-57301.4322 und Namen des Nutzers
oder
| IBAN: | DE79 1305 0000 0770 0011 30 | |
| BIC: | NOLADE21ROS | OSPA Rostock |
| Verwendungszweck: | Kz: 02.57301.4322 und Namen des Nutzers |
zu überweisen.
Die Überweisung ist dem Bürgermeister oder einer von ihm beauftragten Person (siehe § 3) vor Übergabe der Schlüssel nachzuweisen.
Die Gebührenpflichtigen haben gegenüber der vom Bürgermeister beauftragten Person richtige und vollständige Angaben zu machen.
Ein Verwahrungsvertrag für eingebrachte Sachen kommt weder durch die Inanspruchnahme der Einrichtung noch durch die Entrichtung der Gebühr zustande.
(1) Diese Nutzungsentgeltverordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Alt Sührkow, den 10.01.2025