Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), und der §§ 1, 2 und 6 des KAG des Landes M-V beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorssow in ihrer Sitzung am 13.09.2023 die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schorssow.
Für die Benutzung des Friedhofes in Schorssow und der Trauerhalle werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden, Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung des Friedhofes.
Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb eines Monats fällig. Die Bewirtschaftungsgebühren gemäß §7 dieser Satzung sind im laufenden Jahr fällig.
Die Gemeinde kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet sind, noch die entsprechende Sicherheit geleistet wurde.
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
Die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen findet Anwendung.
Für die Benutzung des Friedhofes sowie deren Einrichtungen werden nachstehende Gebühren erhoben.
| Reihengrab (Einzelgrabstelle) für Personen über 5 Jahre | 200,00 Euro |
| Reihengrab (Doppelgrabstelle) für Personen über 5 Jahre | 400,00 Euro |
| für nicht Ortsansässige: | + 50,00 Euro bzw. 100,00 Euro |
| Grabstelle für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten | 100,00 Euro |
| für jedes Jahr Verlängerung je Grabstelle | 10,00 Euro |
| Rasen-Reihengrab für Sargbestattung | 450,00 Euro |
| Rasen-Reihengrab für Urnenbestattung | 350,00 Euro |
| Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen ist die Gebühr auch für die noch unbelegten Stellen zu entrichten. | |
| Urnengrab anonym | 200,00 Euro |
| Verwaltungsgebühr (einmalig bei Grabstellenkauf) | 10,00 Euro |
Für die Nutzung der Feierhalle in Schorssow wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 Euro erhoben und ist im gereinigten Zustand wieder zu übergeben.
Bewirtschaftungskosten betragen je Grabstelle jährlich 10,50 Euro.
Die jährlichen Bewirtschaftungskosten entfallen für Rasen-Reihengräber.
Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Schorssow vom 09.06.2010 außer Kraft.
Schorssow, den 21.09.2023
Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.