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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 20/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schwasdorf

Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 14.05.2024 (veröffentlicht im GVOBl. M-V Nr. 10 am 23.05.2024 S. 154), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 23.09.2024 nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Gemeinde Schwasdorf vom 07.02.2012, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Schwasdorf vom 05.12.2019, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Gemeindevertretung

(4) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen

2.

Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner

3.

Grundstücksgeschäfte.

Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.

  1. § 4 Ausschüsse

(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören neben dem Bürgermeister zwei weitere Mitglieder an.

(2) Die weiteren Ausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich soweit nichts anderes bestimmt ist, wie in Absatz 3 zusammen.

(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

  • Haupt- und Finanzausschuss für Personal- und Organisationsfragen, Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben
  • Rechnungsprüfungsausschuss für die Aufgaben gem. §3 KPG M-V, u.a. für die Begleitung der Jahresrechnung und Prüfung des jährlichen Jahresabschlusses, besetzt durch drei Gemeindevertreter
  • Ausschuss für Bau und Umweltschutz besetzt durch drei Gemeindevertreter und zwei sachkundige Einwohner

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich

  1. § 5 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1.

über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 5000,- € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 250,- € pro Monat

2.

über überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen des betreffenden Produktsachkontos, nicht mehr als 2500,- € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen von 5000,- € je Ausgabenfall

3.

bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 500,- €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 10.000,- € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000,- €

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5000,- € bzw. von 2500,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5000,- €.

(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.

(5) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben)

Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Ausschusses Bau- und Umweltschutz einholen.

  1. § 7 Entschädigung

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 800,- €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 160,- €, die zweite Stellvertretung monatlich 80,- €. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihm die Aufwandsentschädigung nach

Absatz 1 zu.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten keinen monatlichen Sockelbetrag. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,- €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind.

(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

Artikel 2

Die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schwasdorf tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.