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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 21/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Groß Wokern

Auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 14.05.2024 (veröffentlicht im GVOBl. M-V Nr. 10 am 23.05.2024 S. 154), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.10.2024 nachfolgende 4. Satzung zur Änderung Hauptsatzung der Gemeinde Groß Wokern erlassen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Gemeinde Groß Wokern vom 07.02.2012, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Groß Wokern vom 21.11.2019, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert:

1.

§ 2 Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Groß Wokern Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde am Ende des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie an den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde soll eine Zeit bis zu 20 Minuten vorgesehen werden, in den Fällen nach Absatz 4 kann sich diese bei Bedarf auf 45 Minuten erhöhen.

2.

§ 3 Gemeindevertretung

(4) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen

2.

Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner

3.

Grundstücksgeschäfte.

Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.

3.

§ 5 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1.

über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 5.000,00 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 1.500,00 € pro Monat

2.

die Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 2.500,00 EUR sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 2.500,00 EUR je Ausgabefall,

3.

bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken von 5.000,00 €, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden von 20.000,00 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 100.000,00 €.

(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € bzw. von 1.500,00 € bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,00 €

(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro.

(5) Er ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Der Bürgermeister entscheidet über

das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben)

Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

4.

§ 7 Entschädigung

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.000,- €. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 200,- €, die zweite Stellvertretung monatlich 100,- €. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,- €. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, dem sie angehören. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,- €.

Artikel 2

Die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Groß Wokern tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.