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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 21/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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StaLUMM öffentliche Bekanntmachung - Freiw. Landtausch "Stierow - Konstein"

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

- Flurbereinigungsbehörde-

Öffentliche Bekanntmachung

Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Freiwilliger Landtausch „Stierow - Konstein"

Landkreis Rostock

Az.: 31f/5433.2-72-31979

1.

a)

Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch „Stierow - Konstein", Gemeinden Walkendorf und Schwasdorf, Landkreis Rostock nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 54.457 m2. Die dem Freiwilligen Landtausch unterliegenden Flurstücke sind in der mit die sem Beschluss verbundenen Übersichtskarte durch farbige Umrandung/Schraffur gekennzeichnet.)

Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch Staatli chen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, LBZ Rostock Haus 1, Blücherstr. 1, 18055 Rostock in einem Zeitraum von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zu den Sprechzeiten des Amtes oder zu vereinbarten Terminen eingesehen werden.

b)

Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend dem Zweck der Verbesserung der Agrarstruktur, beziehungsweise Forststruktur, der Schaffung und Erhaltung lebensfähiger, den jeweiligen Produktionsbedingungen angepasster land wirtschaftlicher Betriebe und der Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet.

II.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

§ 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden auf gefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vorn ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (Haus- und Postan schrift: LBZ Rostock Haus 1, Blücherstr. 1, 18055 Rostock) anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, LBZ Rostock Haus 1, Blücherstr. 1, 18055 Rostock erhoben werden.

Rostock, den 17.09.2025 Im Auftrag

Anlje Adjinski, Abteilungsleiterin