Titel Logo
Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Zwangsvollstreckung Gehmkendorf

Beglaubigte Abschrift

Aktenzeichen: 822 K 36/23

 — Güstrow, 04.10.2024

Amtsgericht Güstrow

Terminsbestimmung:

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am

öffentlich versteigert werden:

Grundbucheintragung:

Eingetragen im Grundbuch von Jördenstorf Blatt 2306

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):

Gehmkendorf 20 in 17168 Jördenstorf OT Gehmkendorf

Doppelhaushälfte (Baujahr ca. 1870), stark sanierungsbedürftig, nicht bewohnbar; weiteres Nebengebäude (Schuppen), Überbau auf Nachbargrundstück;

Verkehrswert:

1,00 €

Weitere Informationen unter www.zvg.com

Der Versteigerungsvermerk ist am 09.03.2023 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht er- sichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaften- den Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen ein- getreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

Bietsicherheit ist in diesem Verfahren nicht erforderlich.

Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.

Fourmont
Rechtspflegerin