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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltsatzung des Amtes Mecklenburgische Schweiz für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 07.10.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 werden

1.

im Ergebnishaushalt

von bisher EUR

auf EUR

der Gesamtbetrag der Erträge

3.573.000

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

3.845.400

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-272.400

2.

im Finanzhaushalt

von bisher EUR

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

3.414.600

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1]

3.658.700

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

-244.700

b)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

547.200

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

6.369.000

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

-5.821.800

festgesetzt.

_____

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht verändert.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

von bisher 5.876.700 EUR

auf 4.397.600 EUR

§ 5 Amtsumlage

Die Amtsumlage wird

von bisher 19,5000 %

auf 19,5000 %

der Umlagegrundlagen festgesetzt.

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesen Stellen beträgt

statt bisher 29,3585 Vollzeitäquivalente (VzÄ)

nunmehr 30,3585 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7 Regelungen zur Haushaltsdurchführung

1.

Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu zweckgebundenen Mehraufwendungen. Das gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend. (§ 13 Abs. 2 und 4 GemHVO-Doppik M-V)

2.

Personalaufwendungen sind nach § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V über alle Teilhaushalte gegenseitig deckungsfähig. Gleiches gilt für Personalauszahlungen.

3.

Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind nach § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik M-V innerhalb eines Teilhaushaltes gegenseitig deckungsfähig.

4.

Haushaltsansätze für Instandhaltungsmaßnahmen von größerem Umfang können ganz oder teilweise übertragen werden. Die Übertragungen sind auf das Notwendigste zu beschränken.

5.

Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie 0,5 VzÄ nicht übersteigt.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

2.

zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

3.

zum Eigenkapital

der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

Ort, Datum

Siegel

Amtsvorsteher

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock mit Schreiben vom 22.10.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen vom 03.11.2025 bis 14.11.2025 zur Einsichtnahme an den Sprechtagen

Dienstag von

8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Donnerstag von

8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Freitag von

8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

in der Finanzverwaltung des Amtes Mecklenburgische Schweiz, Verwaltungsstelle Jördenstorf, öffentlich aus.

Jördenstorf, den 24.10.2025

Karin Zillmann
Leitende Verwaltungsbeamtin