Die Präambel erhält folgende Fassung:
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2025 GVOBl. M-V S. 130, 136 und des § 14 Abs. 1, 2 und 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg - Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GVOBI. M-V, S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1164, 1326), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorn 08.10.2025 folgende Änderungssatzung erlassen:
Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Sukow Levitzow vom 20.05.2005, zuletzt geändert am 12.07.2019, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert.
| 1. | Der§ 7 erhält folgende Fassung: |
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| a) | Reihengrabstätten |
| b) | Familiengrabstätten |
| c) | Rasenreihengrab für Sargbestattungen |
| d) | Rasenreihengrab für Urnenbestattungen |
(2) Die Eigentumsverhältnisse an den Grabstätten bleiben unberührt. An den Grabstätten können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
(3) Es darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen Kind unter einem Jahr in einem Grab zu bestatten. Über Ausnahmen von dieser Regelung, insbesondere für verstorbene Kleinkinder, entscheidet der Friedhofsverwalter.
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte und Anlage. Die Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und müssen bis zum Ablauf des Nutzungsrechts in würdiger Weise unterhalten werden.
Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 6 Monate in der Sommerzeit, gerechnet ab dem Monat April, bzw.6 Monate in der Winterzeit, gerechnet ab dem Monat Oktober, in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 3 Monate befristete Aufforderung.
Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde die Grabstätte abräumen, einebnen und begrünen lassen. Die
abgeräumten Grabmale, Fundamente und Einfassungen fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
(5) Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,65 m.
(6) Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(7) Das Ausmauern von Gräbern zu Grabgewölben ist nicht gestattet.
(8) Die Lage der Grabstätten wird vom Friedhofsverwalter festgesetzt.
2. Der§ 8 erhält folgende Fassung:
(1) Reihengrabstätten sind Grabstellen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln vom Tage des Erwerbs an gerechnet für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden.
(2) Die Reihengrabstätten für die Erdbestattung haben in der Regel ohne Einbeziehung der Wegefläche folgende Maße:
| Länge: | 2,10 m |
| Breite: | 0,90 m |
(3) Die Reihengrabstätten für die Urnenbestattung haben ohne Einbeziehung der Wegefläche eine Länge von 0,90 m und eine Breite von 0,90 m.
(4) Das Nutzungsrecht für die Erdbestattung beträgt 30 Jahre vom Tag des Erwerbs angerechnet, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 25 Jahre und für die Urnenbestattung 20 Jahre.
| 3. | Der§ 9 erhält folgende Fassung: |
(1) Die Familiengrabstätten werden für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Das Nutzungsrecht für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre und für Urnen 20 Jahre vom Tag des Erwerbs angerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann dieses nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung verlängert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(2) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so ist zur Wahrung der Ruhefristen das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung.
(3) In einer Familiengrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:
| a) | der Ehegatte des Nutzungsberechtigten |
| b) | Verwandte auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegatten. |
(4) Die Familiengrabstätte für die Erdbestattung hat eine Länge von 2,10 m und eine Breite von 0,90 m je Grabstelle, ohne Einbeziehung der Wegeflächen. Es werden nur bis zu vier, mindestens jedoch zwei und in Ausnahmefällen bis zu sechs Grabstellen für jede Familiengrabstätte zur Verfügung gestellt.
(5) Die Familiengrabstätte für die Urnenbestattung hat eine Länge von 0,90 m und eine Breite von 0,90 m ohne Einbeziehung der Wegeflächen. In der Familiengrabstätte können bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
| 4. | Der§ 9a erhält folgende Fassung: |
(1) Auf dem Friedhof in Levitzow werden Rasen-Reihengrabstätten für Sargbestattungen und Urnenbestattungen vorgehalten.
(2) Rasen-Reihengrabstätten sind Rasenflächen für Sarg- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer
der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(3) Rasen-Reihengrabstätten können nicht über die Ruhezeit hinaus verlängert werden.
(4) Rasen-Reihengrabstätten haben mindestens folgende Größe
| a) | für Sargbestattungen | |
| Länge: | 2,80 m |
| Breite: | 1,00 m |
| b) | für Urnenbestattungen | |
| Länge | 1,40 m |
| Breite: | 1,00 m |
(5) Die Namensnennung erfolgt auf einer von einem zugelassenen Steinmetz angebrachten Grabplatte. Diese Grabplatte soll auf einem Standfuß (ohne Fundamentierung) angebracht werden. Die Grabplatte darf die maximale Größe 0,50 m x 0,60 m und eine Stärke von 6 cm nicht überschreiten. Der Name, das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen sollen in einfacher Schrift lesbar sein. Alle Liegesteine und liegenden Grabplatten haben bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes der jeweiligen Grabstätte Bestandskraft.
| 5. | Der § 1O erhält folgende Fassung: |
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend der Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
(2) Der Friedhofsverwalter ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoffe, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen usw. für den Friedhof oder bestimmte Friedhofsteile vorzuschreiben und die Genehmigung zur Errichtung von Grabzeichen zu versagen, wenn die geplante Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(3) Eine Umwandlung einer Grabstätte in ein Rasengrab ist nur nach schriftlichem Antrag und entsprechender Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung möglich. Der Antrag ist formlos, mit Begründung an die Friedhofsverwaltung zu richten.
| 6. | Der§ 11 erhält folgende Fassung: |
(1) Außer Grabzeichen (Grabplatten) bis zu einer Größe von 0,50 x 0,60 m oder einer Gesamtfläche bis zu 0,25 m2 je Grabstelle sind zugelassen:
| a) | für Reihengräber Grabzeichen bis zu 1,00 m hoch, einschließlich Sockel und bis zur Breite der Grabstätte, |
| b) | für Urnenreihengräber bis zu 0,90 m hoch, einschließlich Sockel und bis zur Breite der Grabstätte. |
| c) | Für Familiengrabstätten Grabzeichen bis zu 1,50 m hoch einschließlich Sockel und bis zur Breite der Grabstätte |
| d) | Für Familienurnengrabstätten bis zu 0,90 m hoch, einschließlich Sockel und bis zur Breite der Grabstätte. |
(2) Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. Der Inhalt der Texte sollte Aussage enthalten und nicht nur die Visitenkarte der Angehörigen sein.
| 7. | Der§ 18 enthält folgende Fassung: |
(1) Nach Ablauf der Liegezeit sind die Grabflächen durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Die Beräumung der Grabflächen ist bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und nach Beendigung von dieser abzunehmen.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungs berechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, werden die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen.
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Sukow-Levitzow tritt nach der Veröffentlichung in Kraft.
Sukow-Levitzow, den 08.10.2025
Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.