Staatliches Amt für
Landwirtschaft und Umwelt
Mittleres Mecklenburg
Flurbereinigungsbehörde
Freiwilliger Landtausch „Poggelow-Remlin"
Landkreis Rostock
Az.: 31g/5433.2-72-31970
| I. | a) | Anordnungsbeschluss | |||
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| Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch „Poggelow-Remlin", Gemeinde Schwasdorf, Landkreis Rostock nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet. | |||
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| Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke: | |||
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| Landkreis: | Rostock | ||
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| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
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| Schwasdorf | Poggelow | 1 | 60, 74, 75 |
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| Schwasdorf | Poggelow | 2 | 39 |
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| Schwasdorf | Poggelow | 3 | 64 |
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| Schwasdorf | Remlin | 2 | 73/11 |
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| Schwasdorf | Schwasdorf | 1 | 365 |
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| Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 22.770 m2. |
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| Die dem Freiwilligen Landtausch unterliegenden Flurstücke sind in der mit diesem Beschluss verbundenen Übersichtskarte durch farbige Umrandung/Schraffur gekennzeichnet. |
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| Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienststelle Bützow, Schlossplatz 6, 18246 Bützow in einem Zeitraum von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zu den Sprechzeiten des Amtes oder zu vereinbarten Terminen eingesehen werden. |
| b) | Gründe |
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| Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend dem Zweck der Verbesserung der Agrarstruktur, der Schaffung und Erhaltung lebensfähiger, den jeweiligen Produktionsbedingungen angepasster landwirtschaftlicher Betriebe, der Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen und dem Anschluss von Grundstücken an das Wegenetz. |
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| Ein Spielplatz sowie ein alter Dreschschuppen befinden sich auf Flurstücken, die nicht im Eigentum der Gemeinde sind. |
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| Durch den Landtausch wird eine erhebliche Agrarstrukturverbesserung zugunsten des landwirtschaftlich tätigen Tauschpartners erzielt. |
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| Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. |
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| Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet. |
| II. | Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte | |
| § 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG | |
| Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Sitz Rostock oder dessen Außenstelle, Sitz Bützow anzumelden. | |
| Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. | |
| Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. | |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Sitz Rostock oder dessen Außenstelle, Sitz Bützow erhoben werden.
Bützow, den 13.11.2024