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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 24/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Änderungssatzung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Prebberede

Die Präambel erhält folgende Fassung:

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Prebberede vom 13.11.2025 folgende Änderungssatzung erlassen.

Artikel 1

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Prebberede vom 08.05.2006, zuletzt geändert am 17.07.2025, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert.

1. Der § 1 erhält folgende Fassung:

§ 1

Reinigungspflichtige Straßen

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.

Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Prebberede. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der § 2 übertragen wird.

2. Der § 2 erhält folgende Fassung:

§ 2

Auferlegung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht wird für die in der Anlage bezeichneten Straßen für alle Straßenteile (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V), insbesondere für

a)

Gehwege

b)

begehbare Seitenstreifen

c)

Radwege

d)

Fußgängerstraßen

e)

Rinnsteine

f)

Straßengräben

g)

die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten

h)

Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind, Parkbuchten sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers

i)

Parkflächen (Parkstreifen, Parkspuren) innerhalb der Straßenanlage

j)

Querungshilfen

in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt.

(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

a)

den Erbbauberechtigten

b)

den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat,

c)

den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.

3. Der § 3 erhält folgende Fassung:

§ 3

Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die zu reinigenden Straßenteile sind an jedem Sonnabend und an jedem Werktag vor gesetzlichen Feiertagen

in der Zeit vom 01.04. - 30.09. bis 19.00 Uhr und

in der Zeit vom 01.10. - 31.03. bis 17.00 Uhr

zu reinigen.

(2) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der in § 2 dieser Satzung genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Wildkraut, Laub und Hundekot. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis frei zu halten. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen. Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(3) Wildkraut ist zu entfernen, wenn es die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen einschränkt oder geeignet ist, Straßen- oder Gehwegbeläge zu schädigen.

(4) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkrautbeseitigung nicht eingesetzt werden. Technische Hilfsmittel, wie Kehrmaschinen oder Wildkrautbürsten mit einem Eigengewicht über 300 kg sind unzulässig.

(5) Straßenkehricht und sonstiger, im Rahmen der Reinigung angefallener Abfall, darf nicht auf Straßen und Straßenteilen, insbesondere nicht in Straßenrinnen und Gräben sowie auf öffentlichen Grünanlagen abgelagert werden, sondern muss gemäß den Regelungen der Abfallsatzung der Stadt von den Reinigungspflichtigen ordnungsgemäß entsorgt werden. Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächte und Gräben gekehrt werden.

4. Der § 3a wird neu eingefügt:

§ 3a

Art und Umfang der Winterwartungspflicht

(1) Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee zu räumen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.

(2) In Verbindung mit Fußgängerüberwegen sind Gehwege so von Schnee zu beräumen und zu bestreuen, dass die Straßenübergänge gefahrlos erreicht werden können. Fußgängerüberwege sind die als solche gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

(3) Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schneeräumung und das Bestreuen der Gehwege bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, sodass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.

(4) In der Zeit von 08:00 - 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 08:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(5) Schneefräsen oder andere technische Hilfsmittel mit einem Eigengewicht über 300 kg sind unzulässig.

(6) Auf den Gehwegen dürfen nur abstumpfende Streumittel verwendet werden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln wie z. B. Salz ist nur erlaubt

a)

in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Streumitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b)

auf gefährlichen Gehwegabschnitten, wie z. B. Treppen, Rampen, Brücken auf- und abgängen, Gefälle- oder Steigungsstrecken.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee, der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf auf und an ihnen nicht abgelagert werden. Die Streumittel sind von den Pflichtigen auf eigene Kosten rechtzeitig und in ausreichender Menge zu beschaffen.

(7) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf der Grenze von Gehweg und Fahrbahn so abgelagert werden, dass der Verkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Dabei sind Straßenabläufe und Hydranten freizuhalten. Schnee und Eis dürfen von anliegenden Grundstücken nicht auf die Fahrbahn verbracht werden.

5. Der § 6 erhält folgende Fassung:

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 61 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 50 Abs. 4 Nr. 2 des StrWG - V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Regelungen dieser Satzung zuwiderhandelt, insbesondere wer

-

seiner Reinigungspflicht nach § 3 Abs. 2 nicht nachkommt,

-

entgegen § 3 Abs. 4 Herbizide oder andere chemische Mittel bei der Wildkrautbeseitigung einsetzt, oder technische Hilfsmittel mit einem Eigengewicht über 300 kg benutzt

-

entgegen § 3 Abs. 5 Straßenkehricht und sonstigen Abfall aus der Straßenreinigung nicht ordnungsgemäß entsorgt,

-

seiner Schneeräum- und Streupflicht auf Gehwegen nach § 3a Abs. 1, 2 und 3 nicht oder nach § 3a Abs. 4 nicht rechtzeitig nachkommt,

-

entgegen den Regelungen des § 3a Abs. 6 auftauende Streustoffe auf Gehwegen einsetzt oder mit solchen Streustoffen vermischten Schnee an Baumscheiben und begrünten Flächen ablagert,

-

entgegen § 3a Abs. 7 Schnee und Eis auf die Fahrbahn verbringt oder Straßenabläufe und Hydranten nicht freihält,

-

entgegen § 4 eine von ihm verursachte außergewöhnliche Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 des StrWG - MV mit Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden.

Artikel 2

Die 3. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Prebberede tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Prebberede, den 13.11.2025

Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Prebberede

Straßen folgender OT:

OT Prebberede:

Röth-Soll

Neuheinder Weg

Alte Schule

Zur Schmiede

Schloßweg

Hauptstraße

OT Belitz:

Kantor-Müschen-Weg

Zum Silbermoor

Zum Gutshaus

Pinnower Berg

Landstraße

Vietschower Weg

Am Storchennest

OT Grieve:

Ortslage Grieve

OT Rensow:

Am Anger

Am Klosterberg

Zu den Wiesen

OT Neu Heinde:

Kastanienallee

Seeweg

Lindenweg

OT Groß Bützin:

Belitzer Straße

Neu Weg

Rabenhorster Weg

OT Rabenhorst:

Ortslage Rabenhorst

OT Schwiessel

Zum Park

Kirchsteig

Am Teich

Wiesenweg

Gottiner Weg

Birkenweg

Schwiessel-Ausbau

Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.