Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024 S. 270), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 25.11.2024 die folgende Hebesatzsatzung erlassen.
Die Gemeinde Schwasdorf erhebt
| 1. | von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und |
| 2. | eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes. |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a. | Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 353 v.H. |
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| b. | Grundsteuer B (für Grundstücke) | 410 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 365 v.H. | |
Die in § 2 festgesetzten Hebesätze gelten für das Kalenderjahr 2025.
Die Hebesatzsatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Schwasdorf. 24
Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.