Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024 S. 270), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13.11.2024 die folgende Hebesatzsatzung erlassen.
Die Gemeinde Hohen Demzin erhebt
| 1. | von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuern nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und |
| 2. | eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes. |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a. | Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 342 v.H. |
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| b. | Grundsteuer B (für Grundstücke) | 380 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 370 v.H. | |
Die in § 2 festgesetzten Hebesätze gelten für das Kalenderjahr 2025.
Die Hebesatzsatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Hohen Demzin, 13.11.2024
Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.