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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Aufkommensneutrale Hebesätze der Grundsteuern A und B auf den 1. Januar 2025

Am 13. April 2021 hat sich die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern bei der Grundsteuerreform für das Bundesmodell entschieden.

Die Grundsteuerreform tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gem. § 3 GemGrStZustÜHebG M-V vom 18. Dezember 1995, zuletzt geändert am 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 924, 927) ist die zur Hauptveranlagung 2025 durch die Gemeinde ein aufkommensneutraler Hebesatz zu ermitteln. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleichbliebe.

In den folgenden Tabellen ist der Hebesatz 2024 dem aufkommensneutralen Hebesatz 2025 sowie der von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatz 2025 gegenübergestellt.

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Zur Berechnung der aufkommensneutralen Hebesätze wurden die bis zum 15.10.2024 eingegangenen Grundsteuermessbescheide herangezogen.

Zum Stichtag sind ca. 90 % der Grundsteuermessbescheide beim Amt Mecklenburgische Schweiz eingegangen.

Im Auftrag

Koß/Rohde
Steueramt