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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 25/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Lelkendorf zur Regelung des Kostenersatzes für Maßnahmen der Freiwilligen Feuerwehr Lelkendorf

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024, (GVOBI. M-V 2024,270), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V. S. 130,136), dem § 25 des Gesetzes über den Brandschutz und die technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V – BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBI. M-V 2015, 612), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (GVOBl. M-V S. 494), den §§ 2,5 und 6 Kommunalabgabengesetz – KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V S. 650) und der Satzung des Amtes Mecklenburgische Schweiz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.11.2025 folgende Gebührensatzung erlassen.

§ 1

Gegenstand der Kostenerhebung

(1) Die Gemeinde Lelkendorf erhebt für die Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Lelkendorf nachfolgend als „Feuerwehr“ bezeichnet, Kostenersatz nach Maßgabe dieser Satzung, soweit die Leistungen gem. § 25 BrSchG M-V nicht unentgeltlich sind.

(2) Für besondere Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Einsätzen und Leistungen nach Absatz 1 erhebt die Gemeinde Lelkendorf zusätzliche Kostenerstattungsbeträge nach Maßgabe dieser Satzung.

(3) Ansprüche der Gemeinde Lelkendorf (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als in dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.

(4) Kostenersatz wird auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben.

§ 2

Bemessungsgrundlage

(1) Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Einsatzzeit des Personals und die in § 7 genannten Fahrzeuge, soweit sie zum Einsatz gekommen sind.

(2) Die Einsatzzeit ist die Zeit der Abwesenheit von Personal und Fahrzeugen vom Feuerwehrgerätehaus.

(3) Für jede angefangene halbe Stunde der Einsatzzeit wird 50 Prozent des Kostenersatzes erhoben.

(4) Die bei Einsätzen und Leistungen der Feuerwehr verbrauchten Materialien, Verbrauchsstoffe und Ersatzteile werden zuzüglich zum Kostenersatz in Rechnung gestellt. Weiterhin werden Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischung des Personals bei Einsätzen von über drei Stunden in Rechnung gestellt.

(5) Muss die Feuerwehr wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung besondere Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu dem Kostenersatz nach dieser Satzung in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Entsorgung von bei der Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser und die Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln.

(6) Für Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 km Entfernung (Luftlinie von der Gemeindegrenze) sind gem. § 2 Abs. 3 BrSchG die entstandenen Kosten (Betriebsmittel, Sonderlöschmittel und Verpflegung des Personals) zu erstatten.

(7) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG.

(8) Für nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen sind Gebühren nach vergleichbaren Leistungen zu berechnen.

§ 3

Kostenersatzschuldner

(1) Kostenersatzschuldner für Leistungen gem. § 1 ist wer die Leistung der Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder wem der Einsatz der Feuerwehr zugutegekommen ist. Das sind im Einzelnen:

a.

wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

b.

wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert,

c.

wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,

d.

der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser-, oder Kraftfahrzeugen entstanden ist, ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,

e.

der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,

f.

der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, außer in den Fällen des § 1 Abs. 2 BrSchG (abwehrender Brandschutz),

g.

der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 21 BrSchG.

(2) Mehrere Kostenersatzschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Brandstiftung und sonstigen vorsätzlichen Verhalten haftet nur der Täter.

§ 4

Kostenersatzfreiheit, Härtefälle

(1) Für den Geschädigten ist der Einsatz der Feuerwehr nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 BrSchG unentgeltlich.

(2) Unentgeltlich sind Einsätze der Feuerwehr, die im Rahmen des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr durchgeführt werden.

(3) Kein Kostenersatz wird erhoben für Maßnahmen zur Brandverhütung und zur Durchführung brandschutztechnischer Sicherheitsmaßnahmen (z.B. beim Verladen von feuergefährlichen oder explosiven Materialien, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist).

(4) Von der Erhebung von Kostenersatz und Kosten kann die Gemeinde Lelkendorf ganz oder teilweise absehen, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder ein besonders öffentliches Interesse für den Verzicht bestünde.

§ 5

Fälligkeit, Stundung oder Erlass und Einziehung der Gebühren

(1) Der Kostenersatz wird nach dem in § 7 enthaltenen Kostenersatztarifes festgesetzt. Dem Kostenersatzschuldner wird hierüber ein Gebührenbescheid zugestellt. Für den Erlass des Gebührenbescheides wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35,00 Euro, zuzüglich Auslagen, erhoben.

(2) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(3) Auf Verlangen sind die Gebühren im Voraus zu entrichten oder es ist in der voraussichtlichen Höhe der Gebühren eine Sicherheit zu leisten.

(4) Stellen die Gebühren im Einzelfall eine Härte dar, so können sie auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

(5) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege. Die Betreibung erfolgt nach dem Verwaltungsverfahrens, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V).

§ 6

Haftung

Die Feuerwehr haftet nicht für Personenschäden oder Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Kostenersatzschuldner verursacht worden sind.

§ 7

Kostenersatztarif

(1) Gebühren für Personalleistungen

a.

Einsätze für Feuerwehrmann pro Stunde

6,00 €

unabhängig vom Dienstgrad

b.

Sicherheitswachen je Feuerwehrmann pro Stunde

6,00 €

-

bei regelmäßiger Gestellung von Sicherheitswachen kann eine Pauschalgebühr vereinbart werden

(2) Gebühren für Fahrzeuge pro Stunde

TSF-W

36,78 €

MTW

29,05 €

(3) Für verbrauchtes Einsatzmaterial, Selbstkosten und Ersatzteile aller Art wird Kostenersatz nach Tagespreisen erhoben.

§ 8

Teilungsgültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsungültig werden, so wird die Rechtsgültigkeit der Satzung als Ganzes nicht berührt.

§ 9

Datenschutz

(1) Die Gemeinde Lelkendorf ist berechtigt, zum Zwecke der Kostenersatzerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten.

(2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name und Anschrift des Kostenersatzschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Kostenersatzpflicht.

(3) Zur Ermittlung des Kostenersatzschuldners können zum Zwecke der Kostenersatzerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie § 28 BrSchG.

§ 10

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Gebührenerhebung für Maßnahmen der Freiwilligen Feuerwehr Lelkendorf vom 14.06.2007 außer Kraft.

Lelkendorf, den 20.11.2025

Steffen Bargholz
Bürgermeister