Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024 S. 270), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 27.11.2025 die folgende Hebesatzsatzungerlassen.
| 1. | Der § 2 Nr. 1 der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Gemeinde Alt Sührkow ändert sich wie folgt: |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a. | Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 360 v.H. |
| b. | Grundsteuer B (für Grundstücke) | 415 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 390 v.H. | |
| 1. | Der § 4 der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Gemeinde Alt Sührkow ändert sich wie folgt: |
Die Hebesatzsatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Alt Sührkow, 27.11.2025
Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.