Die Präambel erhält folgende Fassung:
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl.M-V 2024, 270), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136), und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetz des Landes M-V vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Lelkendorf vom 20.11.2025 folgende Änderungssatzung erlassen.
Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lelkendorf vom 18.06.2008, zuletzt geändert am 12.05.2022, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert.
Für die Benutzung des Friedhofes sowie deren Einrichtungen werden nachstehende Gebühren erhoben.
| Reihengrab (Einzelgrabstelle) für Personen über 5 Jahre | 150,00 Euro |
| Reihengrab (Doppelgrabstelle) für Personen über 5 Jahre | 300,00 Euro |
| Familiengrab | 450,00 Euro |
| für nicht Ortsansässige: | +50,00 Euro bzw. |
| 100,00 Euro |
| Grabstelle für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten | 100,00 Euro |
| für jedes Jahr Verlängerung je Grabstelle | 10,00 Euro |
| Rasen-Reihengrab für Sargbestattung | 350,00 Euro |
| Rasen-Reihengrab für Urnenbestattung | 250,00 Euro |
| Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen ist die Gebühr auch für die noch unbelegten Stellen zu entrichten. | |
| Verwaltungsgebühr (einmalig bei Grabstellenkauf) | 10,00 Euro |
| Urnengrab anonym | 200,00 Euro |
Die Bewirtschaftungskosten betragen je Grabstelle jährlich 10,00 Euro.
Die jährlichen Bewirtschaftungskosten entfallen für Rasen-Reihengräber.
Die 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lelkendorf tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Lelkendorf, den 20.11.2025
Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.