Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024 S. 270), des§ 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des§ 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13.10.2025 die folgende Hebesatzsatzung erlassen.
| 1. | Der§ 2 Nr. 2 der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Gemeinde Schwasdorf ändert sich wie folgt: | |
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| § 2 Hebesätze | |
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| Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: | |
| 2. | Gewerbesteuer | 381 v.H. |
| 1. | Der§ 4 der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Gemeinde Schwasdorf ändert sich wie folgt: |
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| § 4 Inkrafttreten |
Die Hebesatzsatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Schwasdof, 09.12.2025
Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs0 und Bekanntmachungsvorschriften.