Amt Mecklenburgische Schweiz
Der Amtsvorsteher
als Gemeindewahlbehörde
Auf der Grundlage des § 46 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG – MV) hat Frau Brunhild Schulz vom Wahlvorschlag der Wählergemeinschaft Gemeinde Groß Wokern am 30.01.2024 gegenüber der Wahlleitung schriftlich erklärt, dass sie den Sitz als Gemeindevertreterin annimmt.
Damit stelle ich fest, dass Frau Brunhild Schulz auf den freien Sitz von Frau Nancy Schröder vom selben Wahlvorschlag nachrückt.
Frau Schröder hat mit Posteingang vom 25.01.2024 mitgeteilt, dass sie auf ihr Mandat als Gemeindevertreterin in der Gemeindevertretung Groß Wokern mit sofortiger Wirkung verzichtet.
Hinweis: Alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes können entsprechend der Anwendung des § 35 LKWG – MV innerhalb von 2 Woche nach der Bekanntmachung der Feststellung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Teterow, den 10.02.2024