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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung des Amtes Mecklenburgische Schweiz für die Gemeinde Dahmen

Betr.:

Bebauungsplan Nr. 9 „Ferienhausgebiet Dahmen - Rothenmoor“ der Gemeinde Dahmen

hier:

Bekanntmachung der Satzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dahmen hat in ihrer Sitzung am 08.11.2022 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 9 „Ferienhausgebiet Dahmen - Rothenmoor“ der Gemeinde Dahmen in der Fassung vom September 2022 beschlossen. Die Begründung des Bebauungsplans in der Fassung vom September 2022 wurde gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Der Satzungsbeschluss der Gemeinde Dahmen über den Bebauungsplan Nr. 9 „Ferienhausgebiet Dahmen - Rothenmoor“ wird hiermit bekanntgemacht. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Gemeinde Dahmen mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 9 „Ferienhausgebiet Dahmen - Rothenmoor“ der Gemeinde Dahmen wird mit der Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Amtsverwaltung Mecklenburgische Schweiz, Bauamt, von-Pentz-Allee 7, 17166 Teterow während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Der Bebauungsplan Nr. 9 „Ferienhausgebiet Dahmen – Rothenmoor“ der Gemeinde Dahmen ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage des Amtes Mecklenburgische Schweiz unter der Adresse https://www.amt-mecklenburgische-schweiz.de/bekanntmachungen/bekanntmachungen-aus-dem-bauamt/ einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft erteilt.

Hinweise gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden:

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Dahmen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Dahmen, den 30.01.2024

Phillip Maerz
Bürgermeister