Amt Mecklenburgische Schweiz
Der Amtsvorsteher
als Gemeindewahlbehörde
Hiermit fordere ich die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf mir auf der Grundlage des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V, S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V, S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1195)
Bis zum 19. Februar 2024 Vorschläge zur Besetzung des gemeinsamen Wahlausschusses des Amtes Mecklenburgische Schweiz für die Gemeinden Alt-Sührkow, Dahmen, Dalkendorf, Groß Roge, Groß Wokern, Groß Wüstenfelde, Hohen Demzin, Jördenstorf, Lelkendorf, Prebberede, Schorssow, Schwasdorf, Sukow-Levitzow, Thürkow und Warnkenhagen zu benennen.
Die o. a. Gemeinden bilden je einen Wahlbereich, ebenso fordere ich Sie auf mir bis zum 29. Februar 2024 Vorschläge für die Besetzung der Wahlvorstände in den Gemeinden zu benennen.
Für den Wahlausschuss muss es sich um wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger aus dem gesamten Amtsgebiet, für die Wahlvorstände um Wahlberechtigte aus den jeweiligen Gemeinden (Wahlbereich) handeln. Auf § 12 Abs. 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V weise ich hin.