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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters zur Durchführung der Kommunalwahlen am 09. Juni 2024

Amt Mecklenburgische Schweiz

Der Amtsvorsteher

als Gemeindewahlbehörde

Von-Pentz-Allee 7

17166 Teterow

Amtliche Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters zur Durchführung der Kommunalwahlen am 09. Juni 2024

über

1.

Wahltermin

2.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

3.

Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

4.

Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen

5.

Aufstellung der Wahlvorschläge

6.

Hinweis für Unionsbürger

a) für die Wahl der Gemeindevertretung in den Gemeinden

Alt Sührkow, Dahmen, Dalkendorf, Groß Roge, Groß Wokern, Groß Wüstenfelde, Hohen Demzin, Jördenstorf, Lelkendorf, Prebberede, Schorssow, Schwasdorf, Sukow-Levitzow, Thürkow und Warnkenhagen

b) für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters in den Gemeinden Alt Sührkow, Dahmen, Dalkendorf, Groß Roge, Groß Wokern, Groß Wüstenfelde, Hohen Demzin, Jördenstorf, Lelkendorf, Prebberede, Schorssow, Schwasdorf, Sukow-Levitzow, Thürkow und Warnkenhagen.

Die Wahl der Gemeindevertretungen und der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters in den oben genannten Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V, S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V, S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1195).

Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Gemeindevertretungen und die ehrenamtliche Bürgermeisterin/den ehrenamtlichen Bürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.

1.

Wahltermin

Aufgrund § 3 LKWG M-V hat die Landesregierung durch Beschluss vom 10. Oktober 2023 als Wahltag für die Wahl der Gemeindevertretungen sowie der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Sonntag, den 09. Juni 2024 bestimmt (Amtsblatt für M-V Nr. 45/2023 S.714). Eine eventuelle Stichwahl wird am Sonntag, den 23. Juni 2024 stattfinden.

2.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich im Hinblick auf die am 09. Juni 2024 stattfindende Wahl der Gemeindevertretungen und die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters in den oben bezeichneten Gemeinden die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf, damit Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers darf nur den Namen der Bewerberin/des Bewerbers tragen.

Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, soweit sie mit dem verwaltungsmäßigen Vollzug von Rechtsvorschriften oder mit der Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen der Organe der Gemeinde oder des Amtes befasst sind, oder gegenüber anderen Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnehmen, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein.

Für Arbeiter und von der Gemeinde beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/ Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht keine Unvereinbarkeit.

3.

Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche bei den Kommunalwahlen

Wahlgebiet ist das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird.

Die Gemeinde Alt Sührkow bildet einen Wahlbereich.

Die Gemeinde Dahmen bildet einen Wahlbereich.

Die Gemeinde Dalkendorf bildet einen Wahlbereich.

Die Gemeinde Groß Roge bildet einen Wahlbereich.

Die Gemeinde Groß Wokern bildet einen Wahlbereich.

Die Gemeinde Groß Wüstenfelde bildet einen Wahlbereich.

Die Gemeinde Hohen Demzin bildet einen Wahlbereich.

Die Gemeinde Jördenstorf bildet einen Wahlbereich.

Die Gemeinde Lelkendorf bildet einen Wahlbereich.

Die Gemeinde Prebberede bildet einen Wahlbereich.

Die Gemeinde Schorssow bildet einen Wahlbereich.

Die Gemeinde Schwasdorf bildet einen Wahlbereich.

Die Gemeinde Sukow-Levitzow bildet einen Wahlbereich.

Die Gemeinde Thürkow bildet einen Wahlbereich.

Die Gemeinde Warnkenhagen bildet einen Wahlbereich.

4.

Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber und Bewerberinnen

4.1. Wahl der Gemeindevertretungen

Die Anzahl der Sitze in den Gemeindevertretungen regelt sich nach § 60 Abs. 2 LKWG M-V. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Anzahl der Sitze um eins. Das gilt nicht, sofern ein Fall des § 67 Abs. 4 LKWG M-V vorliegt.

Gemeinde

Anzahl der Mitglieder der Gemeinde-vertretung

Gemeinde-vertretung

davon zu wählende/r Bürgermeisterin/

Bürgermeister

Alt Sührkow

7

6

1

Dahmen

7

6

1

Dalkendorf

7

6

1

Groß Roge

9

8

1

Groß Wokern

11

10

1

Groß Wüstenfelde

9

8

1

Hohen Demzin

7

6

1

Jördenstorf

11

10

1

Lelkendorf

7

6

1

Prebberede

9

8

1

Schorssow

7

6

1

Schwasdorf

7

6

1

Sukow-Levitzow

7

6

1

Thürkow

7

6

1

Warnkenhagen

7

6

1

Gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V liegt bei der Wahl der Gemeindevertretung die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um 5 höher als die Zahl der zu Wählenden.

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen/Bewerber beträgt somit in der

Gemeinde Alt Sührkow

11

Gemeinde Dahmen

11

Gemeinde Dalkendorf

11

Gemeinde Groß Roge

13

Gemeinde Groß Wokern

15

Gemeinde Groß Wüstenfelde

13

Gemeinde Hohen Demzin

11

Gemeinde Jördenstorf

15

Gemeinde Lelkendorf

11

Gemeinde Prebberede

13

Gemeinde Schorssow

11

Gemeinde Schwasdorf

11

Gemeinde Sukow-Levitzow

11

Gemeinde Thürkow

11

Gemeinde Warnkenhagen

11

4.2. Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters

Ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl darf nur eine Bewerberin/einen Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet. Eine Bewerberin/ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl benannt sein, darf jedoch gleichzeitig Bewerber/-in für die Wahl der Gemeindevertretung sein.

5.

Aufstellung der Wahlvorschläge

5.1. Einreichungsberechtigte nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V

Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/ des ehrenamtlichen Bürgermeisters können

  • von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Partei),

  • von Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder

  • von einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung)

eingereicht werden.

Eine Person darf nur auf jeweils einem Wahlvorschlag für die Gemeindevertreterwahl und die Bürgermeisterwahl benannt sein.

5.1.1. Für die Wahl der Gemeindevertretung dürfen gemäß § 15 Abs. 3 LKWG M-V mehrere Wahlvorschlagsträger ihre Wahlvorschläge weder miteinander verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen. Die Wahlvorschläge werden für den Wahlbereich aufgestellt. Jeder Wahlvorschlagsträger darf im Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten

5.1.2. Wahlvorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters werden für das Wahlgebiet aufgestellt und dürfen nur eine Person enthalten. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Gemäß § 62 Abs. 2 LKWG M-V können mehrere Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen; § 16 Abs. 4 LKWG M-V ist anwendbar, wobei an die Stelle der vorschlagenden Partei alle gemeinsam vorschlagenden Parteien treten. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Die Bewerberin/der Bewerber muss Mitglied einer vorschlagenden Partei oder Wählergruppe oder parteilos sein.

5.2. Aufstellungsverfahren

Das Aufstellungsverfahren für Wahlvorschläge erfolgt gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe sind von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufzustellen, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung (Mitglieder- oder Vertreterversammlung) sein muss. Sie sind in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächsthöhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit die Satzung hierfür Regelungen enthält (§ 62 Abs. 3 LKWG M-V).

5.3. Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Wahlvorschläge sind spätestens bis Dienstag, den 26. März 2024, 16.00 Uhr am Dienstsitz des Gemeindewahlleiters des Amtes Mecklenburgische Schweiz, Von-Pentz-Allee 7 in 17166 Teterow (Zimmer 001) oder in der Verwaltungsstelle Jördenstorf, Neue Straße 1, 17168 Jördenstorf (Zimmer 004) schriftlich einzureichen (§ 62 Abs. 4 LKWG M-V). Dort sind auch ab sofort die amtlichen Formblätter nach Anlage 4, 5 und 6 LKWO M-V erhältlich.

Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit frühzeitig dem Gemeindewahlleiter vorliegen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

5.4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 62 LKWG M-V i. V. mit § 16 LKWG M-V und § 24 LKWO M-V)

5.4.1 Für die Wahl der Gemeindevertretung sind die Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 4 LKWO M-V, Formblatt 4.1.1 bis 4.2 einzureichen.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

-

Name und Kurzbezeichnung bzw. Kennwort der Partei/der Wählergruppe (§ 16 Abs. 1 LKWG M-V)

-

Angaben zu den zwei Vertrauenspersonen. Eine Einzelbewerberin/ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich. (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V)

-

die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde für die Bewerberinnen und Bewerber (Formblatt 4.1.3), die am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein darf

-

für jede Bewerberin/ jeden Bewerber, bei der/dem durch ihre Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 25 Kommunalverfassung (KV M-V) begründet werden würde, ist verpflichtet gemäß § 16 Abs. 8 LKWG M-V, dem Wahlvorstand eine rechtlich nicht bindende Erklärung beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 KV M-V im Falle eines Wahlerfolges beabsichtigt ist

-

für alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben der Nachweis, dass sie Mitglieder dieser Partei oder parteilos sind (Eidesstattliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 4 LKWG M-V)

-

für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen ist ferner vorzulegen

-

für jede Bewerberin/jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag (Formblatt 4.1.3)

-

unterzeichnete Niederschrift der Versammlung nach § 62 Abs. 3 LKWG M-V (Formblatt 4.1.2) einschließlich der Versicherung an Eides statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von dem für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzungen und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

5.4.2. Wahlvorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters sind auf den Formblätter nach Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

-

Familienname, Vorname/n (bei mehreren Vornamen den Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit, Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers

-

Angaben zu den zwei Vertrauenspersonen. Eine Einzelbewerberin/ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich. (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V)

-

Name und Kurzbezeichnung bzw. Kennwort der Partei/der Wählergruppe (§ 16 Abs. 1 LKWG M-V)

-

die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde des Bewerbers (Formblatt

5.1.3. die am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als 3 Monate sein darf

-

für Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, der Nachweis, dass sie Mitglieder dieser Partei oder parteilos sind. (Eidesstattliche Erklärung gem. § 16 Abs. 4 LKWG M-V)

-

bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen ist ferner vorzulegen

-

die unterzeichnete Niederschrift der Versammlung nach § 62 Abs. 3 LKWG M-V (Formblatt 5.1.2) einschließlich der Versicherung an Eides statt nach § 16 Abs. LKWG M-V

-

Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag (Formblatt 5.1.3)

-

Erklärungen über die persönlichen Voraussetzungen der Bewerberin/des Bewerbers für die Bürgermeisterwahl (§ 66 LKWG M-V)

-

eine Erklärung über eventuelle Strafverfahren, Disziplinarverfahren, über Tätigkeiten für die Staatssicherheit der DDR und das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung

-

eine Erklärung über die Verfassungstreue nach § 7 Abs. 1 Nummer 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

-

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Gemeindewahlbehörde des Amtes Mecklenburgische Schweiz), das am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein darf.

Es wird darauf verwiesen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde und die Übersendung an die Wahlbehörde rechtzeitig bei der Meldebehörde gestellt werden muss, die für die alleinige Wohnung oder für die Hauptwohnung zuständig ist.

-

für jede Bewerberin/ jeden Bewerber, bei der durch ihre Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 25 der Kommunalverfassung begründet werden würde. Ist verpflichtet gemäß § 16 Abs. 8 LKWG M-V, dem Wahlvorstand eine rechtlich nicht bindende Erklärung beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V im Falle eines Wahlerfolges beabsichtigt ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bewerber/die Bewerberin die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 66 des LKWG erfüllen muss.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von dem für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzungen und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

6.

Hinweise für Unionsbürger

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3/5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 4.2./5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen.

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt (§4 (2) LKWG M-V) und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03. Mai 2024 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

Teterow, den 31.01.2024

gez. Johannes Krings
Gemeindewahlleiter