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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amt Mecklenburgische Schweiz Der Amtsvorsteher Als Gemeindebehörde

Amt Mecklenburgische Schweiz

Der Amtsvorsteher

Als Gemeindebehörde

Öffentliche Bekanntmachung

An alle Einrichtungsleiter,

(Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften),

im Rahmen der kommenden Wahlen möchten wir Sie auf die Bestimmungen des § 66 Absatz 4 der Bundeswahlordnung hinweisen, die für die Durchführung der Briefwahl in bestimmten Einrichtungen von Bedeutung sind.

Demnach sind Sie verpflichtet, in Ihrer Einrichtung Vorsorge zu treffen, dass die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.

Die Leitung Ihrer Einrichtung hat die Aufgabe, einen geeigneten Raum für die Ausübung der Briefwahl bereitzustellen. Dieser Raum muss so ausgestattet sein, dass die Wahlhandlung in einem geschützten, privaten Rahmen durchgeführt werden kann. Zudem sind die Wahlberechtigten rechtzeitig darüber zu informieren, in welchem Zeitraum dieser Raum zur Verfügung steht.

Wir bitten Sie, diese Bestimmungen rechtzeitig umzusetzen und den Wahlberechtigten alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

Die Gemeindebehörde
Falkenau
Amtsvorsteher