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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Prebberede über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der §§ 1, 2 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 02.02.2023 folgende Satzung erlassen.

§ 1

Allgemeines

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Unterhaltungskosten für den Gemeindefriedhof und seine Einrichtungen in Schwiessel nachfolgend aufgeführte Gebühren:

§ 2

Gebührenhöhe

Die Gebühren untergliedern sich in folgende Positionen und sind einmalig für den Zeitraum der Ruhezeit nach § 5 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Prebberede zu entrichten, ausgenommen davon sind die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Diese sind jährlich zu zahlen.

1.

Einzelgrabstätte (1 Sarg + 2 Urnen)

150,00 €

Doppelgrabstätte

300,00 €

2.

Familiengrabstätten je Grabstelle

150,00 €

3.

Kindergrab

100,00 €

4.

Urnengrab (2 Urnen)

100,00 €

5.

Rasen-Reihengrab (1 Sarg + 1 Urne)

300,00 €

6.

Rasen-Reihengrab (2 Urnen)

200,00 €

7.

Urnengrab anonym (1 Urne)

200,00 €

8.

Trauerfeierhallennutzung

25,00 €

9.

Zuschlag für Nichtgemeindeansässige je Grabstelle

50,00 €

10.

Friedhofsunterhaltungsgebühren

10,00 €/Jahr

und Grabstelle

11.

Friedhofsverwaltungsgebühren

15,00 € einmalig bei Kauf der Grabstätte

§ 3

Verlängerung Liegezeit

(1) Für die Verlängerung der Liegezeit ist ein Unkostenbeitrag von 10,00 €/Jahr und Grabstelle und 10,00 €/Jahr und Grabstelle für Friedhofsunterhaltungsgebühren zu entrichten.

(2) Ausgegangen wird vom Jahr 2023.

§ 4

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller (Bestattungsverpflichteter) oder die Person, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden, verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können mit anderen Abgaben angefordert werden.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Prebberede vom 20.06.2005 außer Kraft.

Prebberede, den 03.02.2023

Frank Möller
Bürgermeister

Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.