Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GOVBl. M-V S. 467) und des § 14 Abs. 1, 2 und 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg – Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 03. Juli 1998 (GVOBl. M-V, S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164, 1326), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 02.02.2023 folgende Satzung erlassen:
Eigentum und Zweckbindung
(1) Die Gemeinde Prebberede ist Eigentümer des Friedhofes in Schwiessel und unterhält diesen.
(2) Zu den Friedhofsanlagen gehört auch die Friedhofshalle.
(3) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Verstorbenen, die bis zu ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Prebberede waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Verstorbener kann mit Zustimmung des Bürgermeisters erfolgen.
(4) Innerhalb des Gemeindegebietes Prebberede ist ein evangelisch-lutherischer Friedhof für die Beisetzung von Verstorbenen vorhanden.
Aufsicht, Verwaltung und Ordnung
(1) Die Verantwortung für den Gemeindefriedhof obliegt dem Bürgermeister. Der Bürgermeister kann einen ehrenamtlichen Friedhofsverwalter berufen, der die Aufsicht und Verwaltung gewährleistet.
(2) Für die Ordnung auf dem Friedhof kann die Gemeinde besondere Bestimmungen erlassen.
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher des Friedhofs haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsverwalters ist Folge zu leisten. Wer ihnen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.
| (2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet: | |
| a) | die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen sowie Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| b) | das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung des Friedhofsverwalters erteilt worden ist; ausgenommen hiervon sind Krankenfahrstühle und Kinderwagen, |
| c) | Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen, |
| d) | Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten, |
| e) | zu lärmen und zu spielen |
| f) | das störende Lagern von Gartengeräten, Gießkannen usw., werden solche vorgefunden, können sie entfernt werden. |
(3) Ersatzansprüche für verlorene Geräte und Leuchten können nicht gestellt werden.
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist nach dem Tode unter Vorlage der Sterbebescheinigung dem Friedhofsverwalter anzuzeigen. Der Zeitpunkt der Beerdigung ist bekannt zu geben.
(2) Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Familiengrabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Ruhezeit
Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Für Ascheurnen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. Nach Ablauf der Ruhezeit kann auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung das Nutzungsrecht verlängert werden.
Umbettungen
(1) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Gemeinde Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen lassen. Die Leichen- oder Aschereste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
(2) Sonstige Umbettungen bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Verwesungszeit noch nicht abgelaufen, so wird die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsbestimmungen dieser Satzung verstoßen.
(3) Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung der anderen Berechtigten schriftlich nachzuweisen. Ferner hat der Antragsteller eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er alle Kosten übernimmt, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten entstehen. Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig.
Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung vergeben werden.
| (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: | ||
| a) | Einzel- oder Doppelgrabstätten | |
| b) | Familiengrabstätten | |
| c) | Rasenreihengrab für Sargbestattungen | |
| d) | Rasenreihengrab für Urnenbestattungen | |
| e) | Urnenwahlgrabstätten | |
| f) | Urnengemeinschaftsanlagen | |
| (3) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe: | ||
| a) | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | |
| Länge: | 120 cm | |
| Breite: | 60 cm | |
| b) | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr | |
| Länge: | 210 cm | |
| Breite: | 90 cm | |
| c) | für Urnen | |
| Länge: | 100 cm | |
| Breite: | 100 cm | |
(4) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen Kind unter einem Jahr in einem Grab zu bestatten. Über Ausnahmen von dieser Regelung, insbesondere für verstorbene Kleinkinder, entscheidet der Friedhofsverwalter.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte und Anlage. Die Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und müssen bis zum Ablauf des Nutzungsrechts in würdiger Weise unterhalten werden. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 6 Monate in der Sommerzeit, gerechnet ab dem Monat April, bzw. 6 Monate in der Winterzeit, gerechnet ab dem Monat Oktober, in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 3 Monate befristete Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde die Grabstätte abräumen, einebnen und begrünen lassen. Die abgeräumten Grabmale, Fundamente und Einfassungen fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
(6) Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,65 m.
(7) Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(8) Das Ausmauern von Gräbern zu Grabgewölben ist nicht gestattet.
(9) Die Lage der Grabstätten wird vom Friedhofsverwalter festgesetzt.
Einzel- oder Doppelgrabstätten
(1) Einzel- oder Doppelgrabstätten sind Grabstellen, die vom Tage des Erwerbs angerechnet und für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden.
(2) Das Nutzungsrecht für die Erdbestattung beträgt 30 Jahre vom Tag des Erwerbs angerechnet, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 25 Jahre und für die Urnenbestattung 20 Jahre.
Familiengrabstätten
(1) Die Familiengrabstätten werden für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Das Nutzungsrecht für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre und für Urnen 20 Jahre vom Tag des Erwerbs angerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann dieses nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung verlängert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(2) Überschreitet die Beisetzung die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefristen, das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung.
(3) In einer Familiengrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:
| a) | der Ehegatte des Nutzungsberechtigten |
| b) | Verwandte auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegatten. |
(4) Die Familiengrabstätte für die Erdbestattung hat eine Länge von 210 cm und eine Breite von 90 cm je Grabstelle, ohne Einbeziehung der Wegeflächen. Es werden nur bis zu vier, mindestens jedoch zwei und in Ausnahmefällen bis zu sechs Grabstellen für jede Familiengrabstätte zur Verfügung gestellt.
Rasen-Reihengrabstätten
(1) Auf dem Friedhof in Schwiessel werden Rasen-Reihengrabstätten für Sargbestattungen und Urnenbestattungen vorgehalten.
(2) Rasen-Reihengrabstätten sind Rasenflächen für Sarg- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(3) Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasenwahlgrab maximal 1 Sarg und 1 Urne oder 2 Urnen beigesetzt werden.
(4) Rasen-Reihengrabstätten können nicht über die Ruhezeit hinaus verlängert werden.
(5) Für Rasen-Reihengrabstätten sind nur eingelassene Grabplatten oder Liegesteine, die auf den Verstorbenen hinweisen, gestattet.
Urnenwahlgrabstätte
(1) In Urnenwahlgrabstätten können je Grabbreite bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, könne in leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 2 Urnen beigesetzt werden.
(2) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen könne je Grabbreite 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(3) Werden Ascheurnen in einem belegten Grab beigesetzt und die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhe für sämtliche Grabbreiten der Grabstätte zu verlängern.
Urnengemeinschaftsanlage
(1) In der Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen in würdiger Weise von der Friedhofsverwaltung beigesetzt.
(2) Die Beisetzung erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen und der Öffentlichkeit.
(3) Blumen und Kränze werden nach der Trauerfeier an einen dafür vorgesehenen Ort niedergelegt. Schleifen werden von der Friedhofsverwaltung entfernt.
(4) Der/die Zahlungspflichtige erhält eine schriftliche Mitteilung über die durchgeführte Beisetzung der Urne in der Urnengemeinschaftsanlage.
(5) Die Lage der Urnen wird nicht bekannt gegeben.
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend der Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
(2) Der Friedhofsverwalter ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoffe, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen usw. für den Friedhof oder bestimmte Friedhofsteile vorzuschreiben und die Genehmigung zur Errichtung von Grabzeichen zu versagen, wenn die geplante Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
Grabzeichen
Außer liegenden Grabzeichen (Grabplatten) bis zu einer Größe von 50 cm x 50 cm oder einer Gesamtfläche bis zu 0,25 m² je Grabstelle sind zugelassen:
| a) | für Reihengräber Grabzeichen bis zu 100 cm hoch einschl. Sockel und 60 cm breit |
| b) | für Familiengrabstätten Grabzeichen bis zu 150 cm hoch einschl. Sockel und bis zur Breite der Grabstätte |
Standsicherheit und Unterhaltung der Grabzeichen
(1) Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Standsicherheit sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Durch die Friedhofsverwaltung ist eine jährliche Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale vorzunehmen. Der Friedhofsverwalter ist gegebenenfalls verpflichtet, Grabzeichen, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbesucher, sachgemäß umzulegen.
(2) Die Grabzeichen müssen von den Nutzungsberechtigten so lange in gutem Zustand gehalten werden, als ihnen ein Anrecht auf die betreffende Grabstelle zusteht. Wenn dies ungeachtet der Aufforderung des Friedhofsverwalters innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht geschieht, ist der Friedhofsverwalter berechtigt. Die Teile bzw. Stücke auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Durch die Form der Grabmäler dürfen religiöse Anschauungen nicht verletzt werden.
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich.
(3) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Belegung, Familiengrabstätten innerhalb von 6 Wochen nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
Trauerfeiern
(1) Für die Trauerfeier steht in der Friedhofshalle ein geeigneter Trauerraum zur Verfügung.
(2) Die Benutzung des Trauerraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt worden war, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften dieser Satzung.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden dieser Satzung unterworfen.
Gebühren
Für die Nutzung des Friedhofs der Gemeinde Prebberede und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Zwangsmaßnahmen bei Zuwiderhandlungen gegen Ge- und Verbote dieser Satzung werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsvollstreckungsgesetz geahndet.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Prebberede vom 20.06.2005, geändert durch die 1. Änderungssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Prebberede vom 28.11.2005, außer Kraft.
Prebberede, den 03.02.2023
Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.