Titel Logo
Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Staatliches Amt

für Landwirtschaft und Umwelt

Mittleres Mecklenburg

- Flurneuordnungsbehörde -

Az.: 30a15433.3-72-31229

Flurneuordnungsverfahren:

„Lüchow-Granzow“

Landkreis:

Rostock

Gemeinden:

Altkalen, Schwasdorf

Öffentliche Bekanntmachung

Beschluss über die 1. Änderung des Flurneuordnungsgebietes

Im Flurneuordnungsverfahren „Lüchow-Granzow", Landkreis Rostock ergeht gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen folgender Beschluss:

I.

Das Flurneuordnungsgebiet wird durch Zuziehung der folgenden Flurstücke geändert:

Das Zuziehungsgebiet umfasst ca. 69,5 ha.

Das Verfahrensgebiet umfasst somit nunmehr ca. 1.322 ha. Das hinzugezogene Flurneuordnungsgebiet ist auf der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte durch farbige Umrandung und Schraffur gekennzeichnet.

Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienststelle Bützow in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.

II.

Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der nachträglich zum Verfahren zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der Teilnehmergemeinschaft des Flurneuordnungsverfahrens:

„Lüchow-Granzow" mit Sitz in Altkalen.

Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.

Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurneuordnungsgebietes mitzuwirken haben.

III.

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am Flurneuordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei der Flurneuordnungsbehörde anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV.

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde

1.

die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,

2.

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden,

3.

Bäume, Sträucher, Gehölze und Ähnliches nicht beseitigt werden.

Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Flurneuordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen. Im Falle der Ziffer 3 müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG).

Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, andernfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG).

Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.

Verstöße gegen die im § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr.5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).

V.

Begründung

Zuziehungen im Bereich der „Nordpeene" Gemarkung Remlin Flur 3

Mit der Anordnung des Flurneuordnungsverfahrens am 05.02.2021 wird auch das Ziel verfolgt, eigentumsrechtliche Voraussetzungen zur Renaturierung der „Nordpeene" und des „Pannekower Grabens" (Wasserkörper „MIPE 2600") zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu unterstützen.

Die Verbesserung des Zustandes der Gewässer durch vorgesehene Renaturierungsmaßnahmen ist nicht allein im Interesse der Umsetzung der WRRL erforderlich. Vielmehr ist eine hinreichende Qualität der Gewässer auch eine grundsätzliche Voraussetzung für die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Wasser. Insoweit steht die Durchführung der notwendigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen auch im Interesse der am Flurneuordnungsverfahren Beteiligten.

Mit der o. g. Zuziehung der Flurstücke aus der Gemarkung Remlin, Flur 3 wird ermöglicht, das Gewässer einschließlich eines Gewässerschutzstreifens eigentumsrechtlich und entsprechend dem tatsächlichen Verlauf der „Nordpeene" im Eigentum der Gemeinde Altkalen, als zuständige Körperschaft für dieses Gewässer 2. Ordnung auszuweisen.

Darüber hinaus dient die Zuziehung auch der Arrondierung und Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke westlich der „Nordpeene".

Zuziehungen im Wald und südlich Landweg Lüchow-Altkalen

Der Weg von Lüchow nach Altkalen am südöstlichen Rand des Verfahrensgebietes befindet sich nicht vollständig im Verfahrensgebiet. Teile des Landweges liegen auf den zuzuziehenden Flurstücken.

Der Weg ist durch den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft für den Ausbau vorgesehen und wird Bestandteil des Planes nach § 41 FlurbG über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (M 10-4 Lüchow - Altkalen).

Mit der Zuziehung der Flurstücke wird sichergestellt, dass der benötigte Flächenbedarf zur Neugestaltung des Landweges komplett über das Flurneuordnungsverfahren abgedeckt wird.

Im Ergebnis des Verfahrens wird der Weg der Gemeinde Altkalen als Eigentum zugewiesen.

Die meisten Eigentümer der zuziehenden Flurstücke sind bereits Teilnehmer des Verfahrens.

Es handelt sich um eine geringfügige Verfahrensgebietsänderung gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG. Die Anwendung der §§ 5 und 6 FlurbG sind daher nicht erforderlich.

VI.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Sitz Rostock oder dessen Außenstelle, Sitz Bützow, erhoben werden.

Bützow, 16. Februar 2023