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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Schorssow über Straßennamen und Hausnummern

Die Präambel erhält folgende Fassung:

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V. S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467), in Verbindung mit dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetztes vom 5. Juli 2018 (GVOBI. M-V S. 221, 229), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schorssow am 22.02.2023 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Schorssow über Straßennamen und Hausnummern erlassen.

Artikel 1

Die Anlage 1 wird ergänzt:

OT Bristow

Name der Straße

Beschreibung

To n Waderwark

linksseitige Abfahrt von der Dörpstrat, aus Bristow kommend in Richtung Malchiner See

Ransnow

rechtsseitige Abfahrt von der K44, aus Bristow kommend in Richtung Glasow

OT Bülow

Name der Straße

Beschreibung

Grüner Weg

von der Kreuzung an der Bushaltestelle bis zur Seestraße

Artikel 2

Die Anlage 2 wird ergänzt:

OT Schorssow

Am Haussee

Carlshofer Weg

Gartenstraße

12

Schorssow

1

48/27

13

Schorssow

2

24/5

14

Schorssow

1

48/4

15

Schorssow

2

24/6, 25/3

17

Schorssow

2

25/4

OT Bristow

Dörpstrat

Ransnow

To n Waderwark

OT Bülow

An der Kirche

Grüner Weg

Seestraße

1

65/2

40 b

Bülow

2

50/5

OT Glasow

Wendischhägener Weg

8

Glasow

3

84/11

OT Neu Tessenow

Neu Tessenow

Artikel 3

Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schorssow, 23.02.2023

Kerstin Petersen
Bürgermeisterin

Hiermit ist die vorstehende Satzung bekannt gemacht.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.