Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), sowie des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (KiföG M-V) vom 04. September 2019 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2014 (GVOBl. M-V S. 594), sowie dem Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12. April 2005 ( GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 wird folgende Satzung erlassen.
Die Gemeinde Groß Roge unterhält einen Kindergarten als öffentliche Einrichtung. Die Einrichtung erbringt einen Beitrag zur Förderung und Entwicklung der Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule.
In der Kita Groß Roge werden nachfolgende Kinderbetreuungsarten angeboten:
| 1. Kinderkrippe | für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zu 3 Jahren |
| 2. Kindergarten | für Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt |
Die Betreuungszeit erstreckt sich über die Kalenderwoche von Montag bis Freitag.
Bezüglich der Betreuungszeit in der Kindergrippe und im Kindergarten wird unterschieden zwischen einer Ganztags- und Teilzeitbetreuung.
Die ganztägige Betreuung in der Kinderkrippe und im Kindergarten umfasst eine Verweildauer bis zu 10 Stunden. Die Teilzeitbetreuung in der Kinderkrippe und im Kindergarten beträgt bis zu 6 Stunden.
Die Öffnungszeit an Betreuungstagen wird durch die Betriebserlaubnis geregelt.
Die Kindertageseinrichtung bleibt aufgrund von Weiterbildung bis zu zwei Tage im Jahr geschlossen. Weitere Schließzeiten sind im Betreuungsvertrag geregelt.
Die Aufnahme erfolgt mit Genehmigung auf Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität entsprechend der gültigen Betriebserlaubnis.
Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme ärztlich untersucht und gegen Masern geimpft worden sein, was durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist.
Bei der Aufnahme des Kindes wird zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Träger der Einrichtung ein Betreuungsvertrag geschlossen.
Mit Aufnahme des Kindes in der Einrichtung erkennen die Personensorgeberechtigungen diese Satzung und die Hausordnung an.
Der Träger bietet nach §11 Abs. 2 KiföG M-V als Bestandteil des Leistungsangebotes eine vollwertige und gesunde Vollverpflegung an, die von allen Kindern in Anspruch zu nehmen ist.
Die Kosten werden in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Träger der Einrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Eltern und Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 35 Tagen zum Monatsende kündigen.
Wird das Entgelt für die Vollverpflegung nicht fristgerecht bezahlt, erlischt das Anrecht auf den Betreuungsplatz und der Träger kann den Betreuungsvertrag fristlos kündigen.
Die Personensorgeberechtigung übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Kindertageseinrichtung und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal der Kindertageseinrichtung wieder ab.
Während dieser Zeit übernimmt das Betreuungspersonal die Aufsichtspflicht. Sollen Kinder die Kindertageseinrichtung allein verlassen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Betreuungspersonal.
Das Betreuungspersonal ist nicht verpflichtet, ihm zugegangene Erklärungen und Bescheinigungen auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, hat aber die nötige Sorgfalt zu beachten.
Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. Sollen Kinder von unbekannten Personen abgeholt werden, müssen die Erziehungsberechtigten das Betreuungspersonal schriftlich davon in Kenntnis setzen.
Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Kindereinrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Kindertageseinrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
Die Erziehungsberechtigten haben die Bestimmungen dieser Satzung und der Hausordnung einzuhalten.
Im Verantwortungsbereich der Leitung liegt der effektive Einsatz aller Mitarbeiter zur Gewährleistung einer guten Betreuung aller Kinder.
Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist verantwortlich, darauf zu achten, dass die pädagogischen Grundsätze sinnvoll ihren Niederschlag in der Arbeit mit den Kindern finden und Kontinuität in der pädagogischen Arbeit gewährleistet ist.
Die fachliche Anleitung der Mitarbeiter obliegt der Leitung der Kindertageseinrichtung, ebenso die Durchführung von Arbeitsbesprechungen.
Durch eine offene, ehrliche Atmosphäre gewährleistet die Leitung der Kindertageseinrichtung eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Eltern.
Gegen Unfallfolgen in der Kindertageseinrichtung sind die Kinder durch den Träger der Einrichtung bei der Unfallkasse Mecklenburg- Vorpommern versichert.
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung am 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Groß Roge vom 01.04.2020 außer Kraft.
Groß Roge, den 28.02.2023