Amt Mecklenburgische Schweiz
Der Amtsvorsteher als Gemeindewahlbehörde
Auf der Grundlage des § 46 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG – MV) hat
Frau Anne Heiden
vom Wahlvorschlag Bürger für Bürger Groß Wokern gegenüber der Wahlleitung schriftlich erklärt, dass sie den Sitz als Gemeindevertreterin annimmt.
Damit stelle ich fest, dass Frau Anne Heiden auf den Sitz von Herrn Heiko Scharf vom selben Wahlvorschlag nachrückt.
Herr Scharf hat mit Posteingang vom 19.02.2025 mitgeteilt, dass er auf sein Mandat als Gemeindevertreter in der Gemeindevertretung Groß Wokern mit sofortiger Wirkung verzichtet.
Hinweis: Alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes können entsprechend der Anwendung des § 35 LKWG – MV innerhalb von 2 Woche nach der Bekanntmachung der Feststellung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Teterow, den 28.02.2025