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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verordnung über das Führen von Hunden im Gebiet der Gemeinde Warnkenhagen

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2020 (GVOBI. M-V S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (GVOBI. M-V S. 891) i.V.m. § 8 Abs. 5 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 11. Juli 2022 (GVOBI. M-V 2022, S. 441) erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Warnkenhagen mit Genehmigung des Landkreises Rostock vom 04.02.2025 folgende Verordnung:

§ 1

Führen von Hunden

Hunde müssen im Gebiet der Gemeinde Warnkenhagen in den Orten, die in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind - wobei einzelne unbebaute Grundstücke oder zur Bebauung ungeeignetes Gelände, auch einseitige Bebauung diesen Zusammenhang nicht unterbrechen (geschlossene Ortslage § 2) - an der Leine geführt werden. Im freien Gelände dürfen sie höchstens bis zu einem Abstand von 50 m und unter Aufsicht des Hundeführers/der Hundeführerin freilaufen gelassen werden, wenn der Hund die Befehle des Hundeführers befolgt.

§ 2

Begriffsbestimmung (geschlossene Ortslage)

Zur geschlossenen Ortslage im Sinne dieser Verordnung gehören Grundstücke in den Orten, soweit in ihren Wohnhäusern und Betriebsgrundstücken nebst dazugehörigen Höfen, Wirtschaftsgebäuden und Hausgärten im räumlichen Zusammenhang stehen. Die geschlossene Ortslage wird nicht unterbrochen durch Anlagen allgemeiner Bedeutung, wie z.B. Grün- und Gartenanlagen, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe usw. Zur geschlossenen Ortslage gehören auch die sich dort befindlichen Straßen, Wege und Plätze.

§ 3

Mitnahmeverbot

Es ist im Gebiet der Gemeinde Warnkenhagen grundsätzlich verboten, Hunde an folgend Orte mitzunehmen:

1.

in öffentlichen Einrichtungen wie Verwaltungsgebäuden, Kirchen, Schulen, Sporthallen und Kindertagesstätten, soweit dies nicht von den jeweiligen Trägern der Einrichtungen ausdrücklich erlaubt wurde;

2.

auf Kinderspielplätzen und an Badeplätzen;

3.

zu Umzügen, Volksfesten, Märkten mit Volksfestcharakter und sonstigen Veranstaltungen mit großen Menschensammlungen.

§ 4

Beseitigung von Hundekot

Hunde sind so zu führen, dass sie Gehwege, Fußgängerzonen, öffentliche Grünanlagen und Plätze sowie Spiel- und Sportanlagen nicht durch Kot beschmutzen. Verschmutzungen durch Hundekot sind unverzüglich vom Hundeführer oder Hundeführerin zu beseitigen.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 einen Hund frei herumlaufen lässt,

2.

entgegen § 3 Hunde mitnimmt.

3.

entgegen § 4 Verschmutzungen durch Hundekot nicht beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 19 Abs. 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde (der Amtsvorsteher des Amtes Mecklenburgische Schweiz).

§ 6

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung hat Gültigkeit bis zum 31. Juli 2032.

(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Warnkenhagen, den 02.01.2025

Marco Gross
Bürgermeister