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Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz
Ausgabe 7/2025
Amtsinformationen
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Amt Mecklenburgische Schweiz - Verbrennen von pflanzlichen Abfällen / Brauchtumsfeuer


Amt Mecklenburgische Schweiz

Der Amtsvorsteher

als örtliche Ordnungsbehörde

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen / Brauchtumsfeuer

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich nicht gestattet.

Für eine Ausnahmeregelung gemäß Pflanzenabfalllandesverordnung muss eine besondere Schwere vorliegen.

Erst wenn die durch den Landkreis geschaffenen Entsorgungsmöglichkeiten oder eine Kompostierung/Einarbeitung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich ist, kann eine Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Rostock beantragt werden, welche mit Gebühren verbunden ist.

Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten.

Um Kleinlebewesen zu schützen, hat das Verbrennen außerhalb des Lagerplatzes zu erfolgen.

Wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig.

Auch für Brauchtumsfeuer gibt es gesetzliche Regelungen. Diese sind nur zu Ostern und im Herbst üblich und müssen einem „Brauch“ unterliegen. Brauchtumsfeuer müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

Verbrannt werden darf nur trockenes und naturbelassenes Holz.

Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

i.A. Krings
Ordnungsverwaltung