Amt Mecklenburgische Schweiz
Der Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich nicht gestattet.
Für eine Ausnahmeregelung gemäß Pflanzenabfalllandesverordnung muss eine besondere Schwere vorliegen.
Erst wenn die durch den Landkreis geschaffenen Entsorgungsmöglichkeiten oder eine Kompostierung/Einarbeitung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich ist, kann eine Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Abfallbehörde des Landkreises Rostock beantragt werden, welche mit Gebühren verbunden ist.
Die einschlägigen Brandschutzbestimmungen sind zu beachten.
Um Kleinlebewesen zu schützen, hat das Verbrennen außerhalb des Lagerplatzes zu erfolgen.
Wer pflanzliche Abfälle ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen oder ohne Ausnahmegenehmigung verbrennt, handelt ordnungswidrig.
Auch für Brauchtumsfeuer gibt es gesetzliche Regelungen. Diese sind nur zu Ostern und im Herbst üblich und müssen einem „Brauch“ unterliegen. Brauchtumsfeuer müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
Verbrannt werden darf nur trockenes und naturbelassenes Holz.
Einsätze der Freiwilligen Feuerwehren werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.