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Neverin INFO
Ausgabe 1/2025
Mitteilungen der Amtsverwaltung
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Die neue Grundsteuer ab 2025 – wichtige Hinweise

Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße.

Das Bewertungssystem wurde für den gesamten Grundbesitz in Deutschland reformiert. Die Grundsteuer muss durch den Eigentümer der Fläche beglichen werden, nicht wie zuvor der Nutzer der Fläche. Das betrifft hauptsächlich land- und forstwirtschaftliche Flächen. Des Weiteren wurden alle Grundstücke neu bewertet. Hierzu wurden die Eigentümer aufgefordert eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes an das Finanzamt zu übermitteln. Das Finanzamt stellte daraufhin den Grundstückswert nach der neuen Bewertungsregelung im sogenannten Grundsteuerwertbescheid fest. Im nächsten Schritt hat das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid den Grundsteuermessbetrag festgelegt. Der Messbetrag wird der Gemeinde mitgeteilt und mit dem festgesetzten Hebesatz multipliziert. Dieser Wert wird Ihnen durch den Grundsteuerbescheid Anfang des Jahres mitgeteilt, der der Gemeinde zu überweisen ist.

Die Neubewertung kann dazu führen, dass Grundstücke ab 2025 mit einem höheren oder niedrigeren Grundstückswert bewertet und besteuert werden. Die Höhe der Hebesätze werden in den nächsten Gemeindevertretersitzungen diskutiert und besprochen. Insgesamt beabsichtigen die Gemeinden jedoch gleichbleibende Steuereinnahmen zu erzielen. Dazu müssen möglicherweise Anpassungen vorgenommen werden. Die Gemeinden können einen Beschluss über eine Anpassung der Hebesätze bis zum 30.06.2025 rückwirkend zum 01.01.2025 fassen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass auf Grund des erhöhten Arbeitsaufwands und der ausstehenden Beschlussfassung der Gemeinden, die Grundsteuerbescheide dieses Jahr später verschickt werden. Solange Ihnen noch kein Bescheid für 2025 vorliegt, überweisen Sie bitte noch keine Beträge. Ist ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden, erfolgt der Lastschrifteinzug erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.

Bitte beachten Sie die verschiedenen Zuständigkeiten:

Sollten Sie Fragen oder Einwendungen zur Höhe und Zusammensetzung des Messbetrages oder des Grundstückswertes haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

Gegen den Grundsteuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch bei der Gemeinde eingelegt werden. Das betrifft zum Beispiel Fälle, in denen der falsche Adressat angegeben ist oder Ihnen das betreffende Grundstück gar nicht mehr gehört. Oder der auf dem Bescheid ausgewiesene Steuermessbetrag stimmt nicht mit dem Messbetrag aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes überein.