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Neverin INFO
Ausgabe 11/2025
Wir gratulieren
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Alters- und Ehejubiläen

Im Namen des Amtes Neverin und des gesamten Amtsbereiches gratulieren wir Ihnen ganz herzlich zu Ihrem Geburtstag. Möge Ihr neues Lebensjahr Sie mit Gesundheit, Kraft, Zuversicht, Zufriedenheit und vielen schönen Glücksmomenten erfüllen.

Für Ihr Ehejubiläum wünschen wir ebenfalls einen weiteren glücklichen und gesunden gemeinsamen Lebensweg.

Bitte haben Sie Verständnis, dass an dieser Stelle nicht die übliche Darstellung der Alters- und Ehejubiläen erfolgt.

Die Verwaltung darf auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen. Dies gilt nur, sofern die betroffene Person nicht von ihrem Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 5 BMG Gebrauch gemacht hat.

Die Rechtsgrundlage regelt dabei unter anderem eine Übermittlungsbefugnis zugunsten der „Presse“, also zugunsten solcher Stellen, die sich auf die Gewährleistung der Pressefreiheit berufen können. Diese Befugnis setzt jedoch stets einen aktiven Datenabruf durch den Empfänger voraus. Eine Gemeinde darf daher nicht eigenständig auf Grundlage des § 50 Abs. 2 Satz 1 BMG Jubiläen in einer Tageszeitung veröffentlichen. Gleiches gilt für das gemeindeeigene Mitteilungsblatt: Mit dem eigenen Mitteilungsblatt nimmt die Gemeinde grundrechtsgebunden die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit wahr, sodass die Gemeinde nicht „Presse“ im Sinne des Bundesmeldegesetzes sein kann. Entsprechend kann die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Jubilaren nicht darauf gestützt werden, dass die Veröffentlichung der Alters- und Ehejubilare für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO).

Wir werden daher in unserem Amtsblatt zukünftig nur noch anonym zu Alters- und Ehejubiläen gratulieren.