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Neverin INFO
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
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Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 „Erweiterung B-Plan Nr. 4 Podewall“ der Gemeinde Trollenhagen


Der Bürgermeister

Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 „Erweiterung B-Plan Nr. 4 Podewall“ der Gemeinde Trollenhagen

Amtliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Trollenhagen hat mit Beschluss vom 21.01.2026 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Erweiterung B-Plan Nr. 4 Podewall“ der Gemeinde Trollenhagen gefasst.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Erweiterung B-Plan Nr. 4 Podewall“ der Gemeinde Trollenhagen als Satzung in Kraft gesetzt.

Der Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 „Erweiterung B-Plan Nr. 4 Podewall“ der Gemeinde Trollenhagen umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Erweiterung B-Plan Nr. 4 Podewall“ der Gemeinde Trollenhagen und grenzt südlich an das Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 4 zwischen den Straßen „Fuchsberg“ und „Hasensteig“ an. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 68/29, 68/30, 68/31, 68/32, 68/33, 64/19, 68/34, 64/18, 68/35, 64/17, 64/16, 64/11, 64/6, 64/7, 64/12, 64/13, 64/8, 64/9, 64/14, 68/26, 68/25, 64/15, 64/10, 68/22, 68/27, 68/23, 68/24, 68/28, 68/21 (teilweise), 27/5 (teilweise), Flur 1 in der Gemarkung Podewall und ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.

Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 „Erweiterung B-Plan Nr. 4 Podewall“ der Gemeinde Trollenhagen, wird mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit gehalten und kann im Amt Neverin, Dorfstraße 36, 17039 Neverin, während der Öffnungszeiten eingesehen werden (außerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger Terminabstimmung). Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Einsichtnahme ist ebenfalls über die Homepage des Amtes Neverin unter https://amtneverin.de/unsere-gemeinden/gemeinde-trollenhagen möglich.

Des Weiteren ist die Einsichtnahme über das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern möglich. Der Zugang erfolgt über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://www.bauportal-mv.de.

Eine zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich.

Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB:

Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen hingewiesen. Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB:

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes,

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum vorstehend genannten Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis nach § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Es wird auf § 5 Abs. 5 KV M-V hingewiesen. Danach kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommerns enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommerns erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB:

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Trollenhagen, den 22.01.2026

Ekkehard Ramm
Bürgermeister
Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereichs