Zur nichtöffentlichen Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft Neddemin am
Freitag, 24. April 2026,
um 18:30 Uhr
im „Bürgerhaus“ in 17039 Neddemin, Hauptstraße 12
werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Neddemin gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf (§9 (1) BJagdG), recht herzlich eingeladen. Zur Jagdgenossenschaft gehören demzufolge die Eigen-tümerinnen und Eigentümer der Grundflächen der Gemarkung Neddemin und Hohenmin, die den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Neddemin bilden.
Damit die Versammlung rechtzeitig beginnen kann, werden die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen gebeten, sich vor Beginn beim Jagdvorstand zum Nachweis ihrer Mitgliedschaft zu melden. Eingetretene Änderungen von Eigentumsverhältnissen seit dem Stand 12.04.2024 sind durch entsprechende Grund-buchauszüge zu belegen.
| 1. | Eröffnung der Sitzung und Begrüßung der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen |
| 2. | Bestätigung der ortsüblichen, form- und fristgemäßen Einladung |
| 3. | Bestätigung der Tagesordnung |
| 4. | Bestätigung der Niederschrift der Jagdversammlung vom 12. April 2024 |
| 5. | Feststellung der Beschlussfähigkeit (Anzahl der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen, Größe der anwesenden und der vertretenen Grundflächen) |
| 6. | Bericht des Jagdvorstandes |
| 7. | Bericht des Kassenverwalters |
| 8. | Bericht der Kassenprüfer |
| 9. | Entlastung des Jagdvorstandes und der Kassenführung |
| 10. | Änderung der Satzung, §5(3), der Jagdgenossenschaft Neddemin (siehe Blatt 2 dieser Einladung) |
| 11. | Weitere Nutzung GIS Jagdpachtverwaltung |
| 12. | Berichterstattung zum Jagdgeschehen in den Jagdjahren 2024/25 und 2025/26 |
| 13. | Sonstiges |
| 14. | Schlusswort Jagdvorstand |
Nach §6 der Satzung der Jagdgenossenschaft Neddemin ist die Versammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder per Vollmacht vertretenen Jagdgenossen beschlussfähig. Grund-stückseigentümer, die nicht persönlich anwesend sein können, können sich gemäß Satzung der Jagd-genossenschaft §5(3) bis §5(5) vertreten lassen. Die Vollmacht muss Name und vollständige Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten und die Angabe der zu vertretenden Fläche enthalten und muss schriftlich vorliegen. Bei gemeinschaftlichem Eigentum (z.B. Miteigentum, Erben-gemeinschaften) kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Deshalb ist einer der Eigen-tümerinnen/Eigentümer von den übrigen Miteigentümerinnen/Miteigentümern zur Stimmabgabe zu bevollmächtigen, sofern diese nicht selbst an der Versammlung teilnehmen können, dies gilt auch für Eheleute. Die Vollmacht ist zur Überprüfung vor Beginn der Versammlung dem Jagdvorstand vorzulegen.
Damit auch in Zukunft eine reibungslose Auszahlung des Reinertrages erfolgen kann, sind die Bankverbindungen (IBAN) zum Abgleich mitzubringen (falls sich Änderungen ergeben haben).
Satzungsänderung §5 Abs. 3a in:
(3) In der Jagdgenossenschaftsversammlung kann sich eine natürliche Person, die Jagdgenosse ist, durch eine andere natürliche Person, die ebenfalls Jagdgenosse ist oder durch seine Ehegattin oder seinen Ehegatten oder Verwandten ersten Grades vertreten lassen. Diese Person darf höchstens zwei andere Personen vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist zu jeder Jagdgenossenschaftsversammlung schriftlich neu zu erteilen.
B. Schramm | L. Martens O. | Kröning |
Jagdvorsteher | stellv. Vors. | Kassenverwalter |