Gemeinde Brunn
Der Bürgermeister
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brunn hat mit Beschluss vom 26.05.2026 die Aufhebung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung für die Ortslage Roggenhagen von April 1992 gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung für die Ortslage Roggenhagen von April 1992 als Satzung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abgrenzungs- und Abrundungssatzung für die Ortslage Roggenhagen von April 1992 vollständig außer Kraft.
Die in Kraft getretene Satzung über die Aufhebung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung für die Ortslage Roggenhagen von April 1992 wird mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereit gehalten und kann im Amt Neverin, Dorfstraße 36, 17039 Neverin, während der Öffnungszeiten eingesehen werden (außerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger Terminabstimmung). Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die in Kraft getretene Satzung über die Aufhebung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung für die Ortslage Roggenhagen von April 1992 wird mit der Begründung ergänzend auch in das Internet, über die Homepage des Amtes Neverin, zu erreichen unter https://amtneverin.de/unsere-gemeinden/gemeinde-brunn/satzungen eingestellt.
Ebenso wird die in Kraft getretene Satzung über die Aufhebung der Abgrenzungs- und Abrundungssatzung für die Ortslage Roggenhagen von April 1992 über das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern zugänglich gemacht. Der Zugang erfolgt über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://www.bauportal-mv.de.
Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen hingewiesen. Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB:
| • | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| • | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes, |
| • | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| • | nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Es wird auf § 5 Abs. 5 KV M-V hingewiesen. Danach kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommerns enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommerns erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.
Brunn, den 09.06.2026