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Neustädter Anzeiger
Ausgabe 1/2024
Vereine und Verbände
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An die Mitglieder des Sportvereins „Fortschritt“ Neustadt-Glewe e.V. (Entwurf)

Sportverein „Fortschritt“ Neustadt - Glewe e.V.

Zur Kuhdrift 1

19306 Neustadt-Glewe

Tel. 038757-595416

Unsere aktuelle Satzung ist in mehreren Punkten nicht mehr zeitgemäß.

Der Vorstand des Sportvereins hat deshalb den Entwurf einer geänderten Satzung erarbeitet und stellt diesen unten beigefügten Entwurf zur Abstimmung auf der nächsten Jahreshauptversammlung im März 2024.

Änderungsvorschläge sind bitte schriftlich mit Begründung bis spätestens 29.02.2024 beim Vorstand einzureichen.

Neustadt-Glewe, 21.12.2023

Jörg Stoltenberg
Vorsitzender

Satzung des Sportvereins (SV) "Fortschritt" Neustadt-Glewe e.V. vom 21.04.1999

zuletzt geändert am XXXXXXX durch Beschluss der Hauptversammlung

Präambel:

In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

§ 1

Name und Sitz

Der am 29.06.1990 in Neustadt-Glewe gegründete Verein führt den Namen

Sportverein (SV) "Fortschritt" Neustadt-Glewe e.V.

Er hat seinen Sitz in Neustadt-Glewe und ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der Nummer 5059 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Ludwigslust-Parchim e.V. (KSB), des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LSB) und des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).

§ 2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Grundsätze

1.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

-

die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen

-

die Förderung von Körperkultur und Sport und die Koordinierung der dafür erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen

-

Förderung der sportlichen Arbeit in den Abteilungen auf dem Gebiet des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes

-

Durchführung von Sportveranstaltungen

-

Unterstützung der Abteilungen bei der Entwicklung des Kinder- und Jugendsports

-

Unterstützung der Mitglieder bei der Schaffung materieller, finanzieller und personeller Voraussetzungen für das regelmäßige Sporttreiben.

3.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.

Der Verein ist offen für alle sportinteressierten Personen, unabhängig von ihrer Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellungen. Er will der Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit aller Bürger dienen und bemüht sich, gesundheitsbewusstes Verhalten und Leistungsstreben zu fördern.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Sportvereins SV "Fortschritt" Neustadt-Glewe können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen (ab dem vollendeten 7. Lebensjahr) bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können nur Mitglied des Vereins werden, wenn ihre gesetzlichen Vertreter die insofern erforderlichen Erklärungen für sie abgeben.

Über die Aufnahme entscheiden die Abteilungsvorstände in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins als verbindlich an. Es verpflichtet sich zur Zahlung der in der Finanzordnung festgelegten Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge sowie eventueller Zuschläge für einzelne Abteilungen.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

Unterstützende Mitglieder sind Privatpersonen oder bevollmächtigte Vertreter von juristischen Personen, die durch Beiträge und sonstigen Handlungen die Zweckbestimmungen des Vereins fördern, ohne selbst sportlich aktiv zu sein.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und deren Rechte sind in § 13 dieser Satzung geregelt.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod.

2.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres.

3.

Über einen Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes

a)

wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung die Vereinsbeiträge, auch teilweise, nicht entrichtet. Der Verein behält sich jedoch vor, rückständige Beiträge auf dem Rechtsweg einzuklagen.

b)

bei groben Verstößen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins.

c)

wenn das Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch ein unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

4.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände und der Mitgliedsausweis sind dem Verein herauszugeben. Dem Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Vereinsinteressen einzusetzen, die Bestimmungen dieser Satzung zu befolgen und allen gefassten Beschlüssen der Vereinsorgane nachzukommen.

2.

Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen sind vollständig und termingetreu an den Verein zu entrichten.

3.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Hierfür gibt es eine gesonderte Finanzordnung. Die Beiträge sind ganzjährig (bis Ende Februar) oder halbjährig (bis Ende Februar bzw. Ende August) im Voraus zu entrichten.

4.

Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzliche höhere Mitgliedsbeiträge für ihre Abteilungen festzulegen.

5.

Alle Mitglieder sind über den LSB bei der ARAG versichert. Der Versicherungs- umfang ist beim Kassenwart einzusehen.

§ 7

Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1.

Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2.

Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3.

Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)

Mitgliederversammlung

b)

Vorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

1.

Eine Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt, nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Jahres. Weitere Hauptversammlungen beruft der Vorstand je nach Bedarf ein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden darüber hinaus einberufen, sobald mindestens 20% der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung ihres Anliegens verlangt haben.

2.

Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung im Neustädter Anzeiger oder durch schriftliche Einladungen bekanntgegeben. Anträge auf Satzungsänderung, auf Beitrags- oder Gebührenänderungen müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugehen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen und kann bei außerordentlichen Versammlungen auf zwei Wochen reduziert werden. Alle Mitglieder können bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. Die Mitgliederversammlung wird entsprechend der Geschäftsordnung des Vereins durchgeführt.

3.

Jedes Mitglied, Ehrenmitglied und Vorstandsmitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied oder Ehrenmitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

4.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10

Der Vorstand

1.

Der Vorstand berät und beschließt über die Angelegenheiten des Vereins laut Satzung. Er ist der verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung der Ämter und des Vereinsvermögens. Die Arbeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt.

2.

Der Vorstand besteht aus

a)

dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB

b)

bis zu 4 weiteren Mitgliedern.

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

a)

Vorsitzender

b)

1. Stellvertreter

c)

2. Stellvertreter

d)

Kassenwart.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

3.

Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

4.

Der Vorstand ist berechtigt weitere Beisitzer mit beratender Stimme zu berufen.

§ 11

Die Sportjugend

1.

Die Jugend der Abteilungen des Vereins ist in der Sportjugend Neustadt-Glewe zusammengeschlossen. Sie bezweckt die Förderung der gemeinsamen sportlichen Aufgaben der Jugendarbeit.

2.

Sie wird durch den Vorsitzenden im Vorstand des Vereins vertreten.

3.

Die Sportjugend erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung sowie der Beschlüsse ihrer Organe.

§ 12

Kassenprüfer

In der Mitgliederversammlung sind jeweils für vier Jahre zwei Kassenprüfer zu wählen, die die Kassenführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens an Hand der vom Kassenwart aufzustellenden Jahresabrechnungen prüfen und das Prüfergebnis auf der nächsten Mitgliederversammlung vorstellen.

Auftretende Mängel haben sie sofort dem Vorstand anzuzeigen. Die Prüfung der Bücher und Unterlagen müssen sie durch Unterschriften bekunden.

§ 13

Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der anwesenden

Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen.

Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig und sind auch zu sonstigen Leistungen nicht verpflichtet.

§ 14

Abteilungen

Der Verein ist in Abteilungen für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gegliedert. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Über das Bestehen und die Neugründung einer Abteilung entscheidet der Vorstand. Jede Abteilung wählt für die Dauer von vier Jahren einen Abteilungsleiter. Der Abteilungsleiter führt ein ordnungsgemäßes Mitgliederverzeichnis. Alle Abteilungsleiter sind, sofern sie nicht gewähltes Vorstandsmitglied sind, beratende

Beisitzer des Vorstandes.

Die Berufung von Lehrkräften und Übungsleitern wird von den Abteilungsleitern vorgeschlagen und mit dem Vorstand abgestimmt.

§ 15

Haftung

1.

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 840,00 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16

Vereinsauflösung

1.

Vereinsauflösung und eine Veränderung der Satzung können nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für eine Satzungsänderung bedarf es einer Stimmenmehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder. Bei einer Vereinsauflösung müssen 75% aller stimm- berechtigten Mitglieder erscheinen es ist dann eine 3/4-Stimmenmehrheit erforderlich. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.

2.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt-Glewe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere des Sports, zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am xx.xx.xxxx in Neustadt-Glewe beschlossen.