gemäß § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG)
Die Grundlage der Lärmaktionsplanung bildet die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG. Das Ziel ist eine einheitliche Regelung zur Verhinderung, Vorbeugung und Minderung von Umgebungslärm sowie der Schutz ruhiger Gebiete vor einer Zunahme des Lärms. Seit dem 24.06.2005 ist die EU-Umgebungslärmrichtlinie im Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sechster Teil Lärmminderungsplanung § 47a —f BlmSchG in deutsches Recht umgesetzt und mit der 34. Verordnung zur Durchführung des BlmSchG (Verordnung über Lärmkartierung) konkretisiert worden.
Nach §47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) und der EU- Umgebungslärmrichtlinie haben die nach Landesrecht zuständigen Behörden Lärmaktionspläne mindestens alle 5 Jahre aufzustellen sowie bei besonders bedeutsamen Veränderungen fortzuschreiben.
Grundlage für die Fortschreibung der Stufe 4 bilden die vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern als zuständige Behörde erstellten Lärmkarten. Diese Lärmkarten fassen zusammen, welche Lärmquellen es in den betrachteten Gebieten gibt und welche Lärmbelastungen von ihnen ausgehen bzw. wo Grenzwerte überschritten werden und wie viele Menschen davon betroffen sind. In der 4. Runde der Lärmkartierung werden gemäß § 47b Abs. 3 BlmSchG Hauptverkehrsstraßen, d. h. Bundesfernstraßen, Landesstraßen sowie grenzüberschreitende Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, kartiert. In der Gemeinde Blievenstorf zählen dazu die Landesstraße L 081 und die Bundesautobahn A24. Die Zusammenfassung der Daten aus der Lärmkartierung und die daraus abgeleiteten Ergebnisse sind im vorliegenden Lärmaktionsplan Stufe 4 dargestellt.
Der Lärmaktionsplan Stufe 4 der Gemeinde Blievenstorf wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung am 24.06.2025 beschlossen. Er tritt mit dem Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite, der Stadt Neustadt-Glewe (https://www.neustadt-glewe.de) in Kraft.
Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Blievenstorf, den 10.10.2025