Titel Logo
Neustädter Anzeiger
Ausgabe 12/2025
Nachrichten aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche_Bekanntmachung_Anordungsbeschluss_Unternehmensflurber.-Renaturierung Alte Elde

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume

und Umwelt M-V

- obere Flurbereinigungsbehörde -

Unternehmensflurbereinigung „Renaturierung Alte Elde"

Landkreis:

Ludwigslust-Parchim

Gemeinde:

Blievenstorf, Grabow, Groß Laasch, Muchow, Neustadt-Glewe

Az.:

VI-543-34510-2024/002-004

Ausfertigung Öffentliche Bekanntmachung

Anordnungsbeschluss

Nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. S. 546) mit späteren Anderungen ergeht folgender Beschluss:

I.

Das Unternehmensflurbereinigungsverfahren „Renaturierung Alte Elde" wird hiermit* gemäß § 87 Abs. 1 FlurbG angeordnet.

II.

Das Flurbereinigungsgebiet wird für Teile der Gemarkungen Blievenstorf, Grabow, Groß Laasch. Klein Laasch, Muchow und Wabel im Landkreis Ludwigslust-Parchim festgestellt. Die dem Verfahren unterliegenden Flurstücke sind im Verzeichnis der Verfahrensflurstücke aufgeführt. Das Verzeichnis ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Das Flurbereinigungsgebiet ist auf der zu diesem Beschluss gehörenden Gebietskarte durch orange Umrandung gekennzeichnet und umfasst ca. 294 ha.

Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

IlI.

Am Flurbereinigungsverfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und Gebäude beteiligt. Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich. Die Eigentümer und Erbbauberechtigten bilden die Teilnehmergemeinschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit diesem Beschluss entsteht. Sie führt den Namen

„Teilnehmergemeinschaft der Unternehmensflurbereinigung Renaturierung Alte Elde"

mit Sitz in Klein Laasch, Landkreis Ludwigslust-Parchim.

Nebenbeteiligte sind die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet. Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben.

Gemäß 88 Nr. 2 FlurbG ist der Unternehmensträger Nebenbeteiligter.

IV.

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei der Flurbereinigungsbehörde (StALU WM) anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen weiterhin gelten lassen.

Der Inhaber eines solchen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung dieses Rechts eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

V.

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde

1.

die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,

2.

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,

3.

Bäume, Sträucher, Gehölze und Ähnliches nicht beseitigt werden.

Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen. Im Falle der Ziffer 3 werden Ersatzpflanzungen angeordnet (§ 34 FlurbG).

Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden, andernfalls kann die Flurbereinigungsbehörde die Wiederaufforstung anordnen (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt die Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.

Verstöße gegen die im § 34 Abs. 1 Nr. 2 1 und 3 und § 85 Nr. 5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).

Begründung der Anordnung:

Der Planfeststellungsbeschluss vom 23.11.2012 zum Neubau der Autobahn A 14 von der Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern bis zur Anschlussstelle Ludwigslust Süd legt die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme E 2 zur Renaturierung der Alten Elde fest. Der Planfeststellungsbeschluss ist vollziehbar und bestandskräftig.

Das Ministerium

für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern als zuständige Enteignungsbehörde hat am 07.03.2024 den Antrag auf Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG für die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme E 2 zur Vermeidung von Enteignungen von ländlichen Grundstücken in großem Umfang sowie von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur an das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern als zuständige Flurbereinigungsbehörde gerichtet. Dieser Antrag ist zulässig und begründet.

Der Neubau der Autobahn A 14 und die erforderliche Überbauung der Meynbach- und Eldeniederung führen Zur Zerschneidung und zum Verlust der z.T. naturnahen Gewässer- und Feuchtflächen mit Auswirkungen auf vorhandene Tierpopulationen. Durch die trassenferne Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme „Renaturierung Alte Elde" wird ein Ausgleich geschaffen.

Das geplante Vorhaben „Renaturierung Alte Elde" nimmt ländliche Grundstücke in großem Umfang für die Kompensationsmaßnahmen in Anspruch. Des Weiteren entstehen durch die geplante Renaturierung Nachteile für die allgemeine Landeskultur, insbesondere Zerschneidungen der ländlichen Infrastruktur sowie der Flächenstruktur, die umfassend nur in einem Bodenordnungsverfahren reguliert werden können.

Die Abgrenzung des anzuordnenden Verfahrens ist dabei so gewählt, dass das Ausmaß der benötigten und von den. Teilnehmern anteilig aufzubringenden Flächen so gering wie möglich ausfällt (§ 88 Abs. 4 FlurbG). Der erforderliche Rahmen für die notwendigen Bodenordnungsmaßnahmen und eine deutliche Minderung der landeskulturellen Nachteile ist gegeben.

Der Einwirkungsbereich des Unternehmens entspricht dem Flurbereinigungsgebiet. Zum Einwirkungsbereich wurde mit der Unternehmensträgerin das Benehmen hergestellt.

Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sind am 09.12.2024 gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über den besonderen Zweck der geplanten Unternehmensflurbereinigung einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten und deren Finanzierung aufgeklärt worden. Die beteiligten Pächter sind, sofern sie nicht gleichzeitig Grund-stückseigentümer sind, mit Schreiben vom 04.06.2025 entsprechend informiert worden. Die in 5 Abs. 2 und 3 FlurbG bezeichneten Behörden, Körperschaften und Organisationen sind mit Schreiben vom 21.01.2025 gehört beziehungsweise unterrichtet worden.

Die materiellen und formellen Voraussetzungen zur Anordnung der Unternehmensflurbereinigung "Renaturierung Alte Elde" liegen somit gemäß §§ 87 (1) und § 88 Nr. FlurbG vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Anordnungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, mit Sitz in 19061 Schwerin, Paulshöher Weg 1 erhoben werden.

Anordnung der sofortigen-Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. S. 686) mit späteren Änderungen wird die sofortige Vollziehung dieses Flurbereinigungsbeschlusses im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten angeordnet mit,der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Begründung der sofortigen Vollziehung:

Sollte sich die Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen verzögern, können unterstützende Leistungen für die Unternehmensträgerin, insbesondere Unterstützung bei Abwendung von Existenzgefährdungen oder Ersatzflächen-beschaffung nicht zeitgerecht gewährleistet werden.

Darüber hinaus benötigt die Unternehmensflurbereinigung für ein effizientes Bodenmanagement gegenüber dem Ausführungsbeginn des Vorhabens einen zeitlichen Planungsvorlauf.

Um einen zügigen und zeitgerechten Ablauf des Verfahrens gewährleisten zu können, ist es zwingend erforderlich, umgehend damit zu beginnen, die rechtlichen und planerischen Grundlagen im Verfahren zu schaffen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung schafft die Voraussetzung für den unmittelbaren Beginn der Verfahrensbearbeitung.

Unter Mitwirkung des zeitnah zu wählenden Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft kann mit der Wertermittlung der Grundstücke begonnen werden. Des Weiteren können bereits parallel zu dem Vorhaben die gemeinschaftlichen Anlagen geplant und erforderliche Vermessungsarbeiten durchgeführt werden. Gemeinsam mit den Teilnehmern können frühzeitig Perspektiven zur Gestaltung der Neuzuteilung erarbeitet werden. Dadurch wird ermöglicht, dass zeitgleich mit der Ausführung des Vorhabens die lage- und zeitgerechte Einweisung der Unternehmensträgerin in die Trassenflächen, die Anpassung des Wegenetzes sowie die Neuzuteilung der Flächen erfolgen kann. Bewirtschaftungserschwernisse, die erheblichen wirtschaftlichen Schaden für die landwirtschaftlichen Betriebe nach sich ziehen, können abgewendet und kostenintensive Zwischenlösungen vermieden werden. Dieses liegt im besonderen Interesse der Unternehmensträgerin sowie der Teilnehmer.

Auch ist der Allgemeinheit im Hinblick auf die in der Unternehmensflurbereinigung einzusetzenden erheblichen öffentlichen Mitteln daran gelegen, die Ziele des Verfahrens zeitgerecht herbeizuführen.

Diese Interessen überwiegen deutlich das Interesse etwaiger Widerspruchsführer am Erhalt der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen.

Schwerin, den 23.10.2025